Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
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Person einen tieferen Vermögensverzehr für zu Hause lebende Personen anzurechnen. Die Municipalité de Lausanne lehnt diese Massnahme ebenfalls ab. Sie sei ihrer Meinung nach ungerecht und widerspreche dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, bei der jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des andern zusteht. Ausserdem würde diese Möglichkeit die Versicherten nur noch mehr dazu verleiten, ihr Vermögen zu verbergen oder auszugeben.
3.2 Massnahmen zur Reduktion von Schwelleneffekten
3.2.1 EL-Mindesthöhe
Die EL-Mindesthöhe wird auf die Höhe der individuellen Prämienverbilligung für die einkommensschwächste Kategorie der Nicht-EL-beziehenden Personen gesenkt. Sie soll jedoch nicht tiefer sein als 60 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion.
Rund drei Fünftel der Teilnehmenden (darunter 11 Kantone, die BDP, die SPS, die SODK/FDK/GDK und mehrere Organisationen, welche die Interessen der Versicherten vertreten) begrüsst den Vorschlag grundsätzlich, die andern sind dagegen oder eher dagegen. Die Hälfte der Kantone, die KKAK sowie die FDP und SAV/economiesuisse plädieren dafür, dass die Kantone die EL-Mindesthöhe selbstständig bestimmen dürfen. Einzelne Stimmen sprechen sich gegen die «60-Prozent-Garantie» aus.
Kantone
Die Kantone ZH, UR, OW, FR, SO, BS, SH, AI, AG, TG, VD begrüssen diesen
Vorschlag. Sie begründen dies damit, dass dadurch ein Schwelleneffekt beim Ein- und Austritt wirksam vermindert und eine nicht begründete Bevorteilung von EL-Beziehenden beseitigt werden kann. BS erwähnt, dass die Kantone aufgrund von Artikel 26 ELV schon heute die Möglichkeit haben, die EL-Mindesthöhe auf die Höhe der höchsten IPV festzulegen, was BS schon seit mehreren Jahren so handhabt.
Auf Ablehnung stösst der Vorschlag bei den Kantonen BE, LU, SZ, NW, ZG, BL, AR, GR, TI, VS, NE, GE und JU. Sie plädieren dafür, es den Kantonen zu überlassen, die Mindesthöhe festzulegen. LU und BL begrüssen zwar, dass damit ein Schwelleneffekt teilweise korrigiert würde, können die Ermittlung der Mindestleistung jedoch nicht schlüssig nachvollziehen. BE ist der Meinung, die EL-Mindesthöhe von 60 % würde immer noch eine starke Privilegierung darstellen. Angesichts ihrer heutigen Praxis, nämlich eine EL-Mindesthöhe in der Höhe der maximalen Prämienverbilligung (gemäss Art. 26 ELV), könnte sich BE vorstellen, die Mindesthöhe auf den Betrag der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen ohne EL oder Sozialhilfe festgelegt hat, zu fixieren oder es den Kantonen zu überlassen, die EL-Mindesthöhe festzulegen. GL ist der Meinung, dass es sachgerecht wäre, den Kantonen hier mehr Kompetenzen und Handlungsspielraum zu geben, da ja die Prämien nicht aus dem Verteilschlüssel Bund/Kantone für EL finanziert werden, sondern rein über kantonale Mittel. TI, GE, NE, VS und JU begrüssen zwar die Absicht dieser Massnahme, weil sie den Schwelleneffekt beim Ein- und Austritt aus dem EL-System mildere, sie lehnen aber den Vorschlag des