Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten

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Handlungsbedarf in diesem Punkt. Als Alternative wird mehrfach vorgeschlagen, eine Pauschale (z.B. 90 % der Durchschnittsprämie oder Prämie des drittgünstigsten Krankenversicherers) zu berücksichtigen, die unter der Durchschnittsprämie liegt. Ferner wird mehr Kompetenz für die Kantone gewünscht: Die Kantone sollen den Betrag, welche in de EL-Berechnung berücksichtigt wird, selbst festlegen dürfen.

Kantone

Die Kantone ZH, UR, OW, NW, VS begrüssen diese Anpassung grundsätzlich. UR erachtet den Vorschlag trotz gewissem Mehraufwand als der sozialverträglichste, weist aber darauf hin, dass es deswegen Härtefälle geben kann, denen mit einer Besitzstandsregelung Rechnung zu tragen sei. NW begrüsst den grösseren Handlungsspielraum der Kantone, was angesichts der Finanzierung aus rein kantonalen Mitteln sachgerecht sei; die Kompetenz zur Festlegung der massgebenden Durchschnittsprämie soll an die Kantone abgegeben werden. ZH stimmt grundsätzlich zu, damit künftig Übervergütungen und aufwendige Rückerstattungsverfahren der Krankenversicherer verhindert werden können, würde es allerdings aus administrativen Gründen und aufgrund von Sparanreizen für die Versicherten vorziehen, wenn ein Pauschalbetrag von 90 % der kantonalen Durchschnittsprämie festgelegt werden könnte.

Drei Viertel der Kantone (BE, LU, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AI, SG, GR,

AG, TG, TI, VD, NE, JU, GE) anerkennt zwar Handlungsbedarf, weil heute in vielen Fällen Leistungen ausgeschüttet würden, die zur effektiven Kostendeckung nicht benötigt werden, ist jedoch mit dem konkreten Vorschlag nicht einverstanden. Die Ablehnung wird hauptsächlich mit folgenden Einwänden begründet: erhebliche Durchführungsschwierigkeiten, administrativer Aufwand deutlich grösser als bei Pauschalregelung, starke zeitliche Verzögerungen, kein Anreiz, sich bei einer günstigen Krankenkasse zu versichern (wodurch das Sparpotential wieder verringert würde). Den Kantonen sollen wieder mehr Kompetenzen und damit sozialpolitischer Handlungsspielraum gegeben werden. Als Alternative wünschen sie eher eine Regelung mit einem ausschliesslichen Pauschalbetrag und favorisieren folgende Vorschläge:

- Pauschalbetrag von 90 % der regionalen bzw. kantonalen Durchschnittsprämie (BE, SH, VD).

- Die Kantone sollen die Höhe der anrechenbaren Krankenkassenprämien festlegen können (TI, JU).

- Die Kantone sollen Höhe der anrechenbaren Krankenkassenprämien bestimmen können. Es soll ihnen freigestellt sein, die Durchschnittsprämie, die effektive Prämie (falls diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie) oder einen Zwischenwert (z.B. einen nach unten begrenzten Prozentsatz der Durchschnittsprämie) heranzuziehen (LU, BL, GR, JU als Variante denkbar, SH als Alternative). Auf diese Weise würden die Kantone die Möglichkeit erhalten, die zur Verfügung gestellten Mittel für die IPV besser zwischen EL-Beziehenden und übrigen IPV-Berechtigten zu verteilen.

- Die Kantone sollen Höhe der anrechenbaren Krankenkassenprämien bestimmen können. Massgebend soll die Höhe der Prämie des drittgünstigs-