Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten

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Übrige

Der cp stimmt zu, so auch die Municipalité de Lausanne, die daran erinnert, dass die Krankenversicherungsprämien im Kanton Waadt nicht als Ausgaben anerkannt und folglich bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden. Die durchschnittliche kantonale Referenzprämie hingegen wird von einem allfälligen Einnahmenüberschuss abgezogen. Ein EL-Anspruch (auch ein Teilanspruch) ermöglicht automatisch eine Verbilligung der gesamten Krankenversicherungsprämie der ELbeziehenden Person, höchstens jedoch um den Betrag der kantonalen Referenzprämie. Nach Meinung von M. G. sollte es nicht in der Verantwortung der Kantone liegen, die Höchstbeträge der Verbilligung selber festzulegen. Er schlägt vor, den Betrag anhand einer vom Bund vorgegebenen Berechnungsmethode zu ermitteln und dabei die Prämien der drei günstigsten Krankenversicherer beizuziehen. In seinem Vorschlag vertritt er die Auffassung, nur die zwingende Berücksichtigung der günstigsten Prämien würde es dem Staat erlauben, ein System zu beenden, das im Endeffekt gewisse Krankenversicherungen subventioniere.

Der SBV lehnt den Vorschlag ab und befürwortet als Alternative eine Pauschale in der Höhe von 90 % der Durchschnittsprämie. Eine Pauschale verschaffe den Leistungsbeziehenden den Vorteil eines Sparanreizes und bedeute weniger Administrativaufwand.

3.2.4 Auszahlung der Krankenversicherungsprämien und Koordination mit der Prämienverbilligung

- Die geltende Bestimmung zur Direktauszahlung des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie) an den Krankenversicherer wird dahingehend präzisiert, dass nur der Betrag für die periodische EL an den Krankenversicherer auszuzahlen ist, falls er unter dem Pauschalbetrag liegt.

- Bei rückwirkend ausgerichteten EL wird der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum der Nachzahlung an die EL-beziehende Person ausgerichtet.

- Bei rückwirkend ausgerichteten EL wird die ausgerichtete Prämienverbilligung für den Zeitraum der Nachzahlung in der EL-Berechnung als Einnahme angerechnet.

Zu diesen Massnahmen äussern sich 25 Teilnehmende. Mehrheitlich werden die Anpassungen unterstützt. Vereinzelt gibt es auch Einwände dagegen.

Kantone

ZH, BS, OW, TG sind damit einverstanden. Nach Ansicht von BS dürften diese Massnahmen zu einer Entlastung der Krankenversicherer führen. VS befürwortet die Berücksichtigung der Prämienverbilligung bei der EL-Berechnung, weil dadurch vermieden wird, dass die Krankenversicherungsprämien doppelt erstattet werden.

BE stimmt der Präzisierung bezüglich Direktauszahlung zu, lehnt hingegen den Vorschlag bezüglich der Berücksichtigung der Prämienverbilligung in der EL-