Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten

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Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung

Die Regelung wird von der IVSK und der KKAK, sowie von senesuisse und dem Fachverband Zusatzleistungen begrüsst. Letzterer bemerkt, dass die 3- Monatereglung – zumindest bei deren regelmässigen Ausschöpfung – grosszügig bemessen ist und keinesfalls aus durchführungstechnischen Gründen auf Verordnungsebene noch ausgeweitet werden dürfe.

Übrige

FER stimmt zu, ebenso die Municipalité de Lausanne, die bedauert, dass die Frage betreffend die Aufhebung des EL-Anspruchs für einen ausländischen Staatsangehörigen, der über Jahre hinweg für jeweils drei Monate ins Ausland reist, nicht geregelt wird. Angesichts der Zunahme der Mobilität und, weil eine schnelle Rückkehr in die Schweiz nicht immer möglich sei, begrüsst die ASO insbesondere, dass auf Verordnungsebene eine Liste von Ausnahmen vorgesehen wird, bei denen EL für mehr als 3 Monate (bis zu einem Jahr), nicht sistiert werden.

3.4.3 Zuständigkeit bei Personen in einem Heim oder Spital

Für die Festsetzung und Auszahlung der EL ist immer der Wohnsitzkanton vor dem Heimeintritt zuständig, und zwar auch dann, wenn vor dem Heimeintritt noch kein EL-Anspruch bestanden hat.

Die Regelung wird von denjenigen, die sich dazu äussern, begrüsst.

Kantone und Behörden

Diese Regelung wird von allen Kantonen, die sich dazu äussern (ZH, BE, LU, UR,

OW, GL, FR, SO, BS, BL, GR, AG, TI, VD, NE, JU) und gleichermassen von der

SODK/FDK/GDK unterstützt. Für die Praxis bedeute dies eine Erleichterung, da Unklarheiten bei der Zuständigkeit beseitigt würden. Es wird verschiedentlich erwähnt, dass damit die erwünschte Kompatibilität mit der interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) hergestellt werde. Die vorgesehene Regelung führe zusammen mit der geplanten Präzisierung von Artikel 25a Absatz 5 KVG dazu, dass in jedem Fall der gleiche Kanton für die Ausrichtung von EL wobei für die Übernahme der Restfinanzierung nach Artikel 25a KVG zuständig sei

Politische Parteien und Dachverbände der Städte und Gemeinden und Spitzen-

verbände der Wirtschaft

Die BDP, SPS, der SSV, SAV/economiesuisse, der SGV, Bauernverband, SGB

und Travail.Suisse stimmen dem Vorschlag zu. Damit werde ein einheitlicher Vollzug erreicht.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger und Selbstständigerwerbende

PS, der SSR und VASOS begrüssen die klare Regelung.