Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Diese Leitlinie wird in Artikel 9e und Artikel 22 Absatz 2bis(neu) StromVG verankert (vgl. Ziff. 2.2).
5. Langfristige und überörtliche Koordination von Stromnetzen und Raum
Die Netzbetreiber sorgen bei ihrer langfristigen Planung der schweizerischen Stromnetze insbesondere für Vorhaben auf den Netzebenen 1 und 3 für eine frühzeitige Berücksichtigung der zu koordinierenden Interessen und initiieren die räumlichen Koordinationsprozesse zwischen Netzbetreibern, Bund, den Kantonen, den Kraftwerksbetreibern, angrenzenden ausländischen Übertragungsnetzbetreibern und wo zweckmässig mit den SBB.
Der knappe Raum und Boden in der Schweiz soll zukünftig besser genutzt werden, was den bestehenden Vorgaben der Raumplanung35 entspricht, heute jedoch nur teilweise umgesetzt wird. Dies kann nur durch eine überörtliche und gesamtheitliche Betrachtung des betroffenen Raumes geschehen. Die Planung der Stromnetze muss deshalb insbesondere auf den Netzebenen 1 und 3 überörtlich mit Siedlungsgebieten, Schutzinteressen und anderen raumwirksamen Infrastrukturnetzen (u.a. Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation, Verkehr auf Schiene und Strasse) in Teilräumen abgestimmt werden (zu den Netzebenen vgl. Ziff. 1.2.1).
Die räumliche Koordination der Planungen berücksichtigt die im Sachplan Übertragungsleitungen36 formulierten Ziele. Diese werden in geeigneter Form in den Konzeptteil des neuen Sachplans Energienetze überführt (vgl. Ziff. 1.2.3.3 und 1.2.3.4).
Das Sachplanverfahren selbst kommt nach wie vor nur bei Projekten zur Anwendung, in denen massgebliche Änderungen der Netzebene 1 geplant werden. Eine frühzeitige, die Sachbereiche und institutionellen Ebenen übergreifende Planung und Zusammenarbeit ist hierzu Voraussetzung. Die Kantone sollen (bei Netzebene 1 koordiniert mit dem Sachplanverfahren) die für die Netzinfrastrukturen notwendigen Räume in ihren Richtplänen frühzeitig einplanen und ausscheiden. Die Ausscheidung konkreter Planungskorridore wird im Sachplanverfahren durchgeführt, wobei die entsprechenden Fachstellen der Kantone und des Bundes frühzeitig einbezogen werden. Das Ergebnis der Zusammenarbeit wird im neuen Sachplan Energienetze festgehalten. Die Kantone sorgen für die Festlegung in den kantonalen Richtplänen.
Diese Leitlinie wird in Artikel 9e (neu) StromVG verankert (vgl. Ziff. 2.2).
6. Nationale Bedeutung der Stromnetze
Der Bundesrat kann elektrische Anlagen der Netzebenen 1 bis 3 und Anlagen der SBB bezeichnen, welche von nationaler Bedeutung sind und denen ein gleich- oder höherwertiges Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zukommt.
35 RPG und RPV.
36 Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) unter: <http://www.bfe.admin.ch/themen/00544/00624/index.html?lang=de&dossier_id=00795>.