Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten einer technisch gleichwertigen Freileitungsvariante nicht um einen bestimmten Faktor überschreiten. Die bewilligende Behörde kann auf Antrag Ausnahmen bewilligen, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.

Verfahren für Neubau oder Erneuerung von Freileitungen stossen nach bisherigen Erfahrungen auf einen wachsendem Widerstand aus der Bevölkerung, da sie eine geringe gesellschaftliche Akzeptanz haben. Die Realisierung wichtiger Projekte, welche zu einem hohen Grad der Versorgungssicherheit beitragen, wird in Frage gestellt und kommen aufgrund zahlreicher Einsprachen nur schleppend voran. Demgegenüber ist eine Verkabelung solcher Projekte in der Bevölkerung besser akzeptiert. Zudem verbessert eine Verkabelung den Schutz von Landschaft und Raum. Erdverkabelungen sind jedoch kostenintensiver.

Ob eine Verkabelung im Sinne eines effizienten Netzes ist, wird momentan im Einzelfall entschieden. Dies führt zu Unsicherheiten und die Sicherheit hinsichtlich der Kostenanrechenbarkeit wird nicht erreicht, da diese erst ex post durch den Regulator festgelegt wird. Damit werden seitens Netzbetreibern Erdverkabelungen für den Netzausbau tendenziell weniger in Erwägung gezogen. Freileitungen und damit verbundene lange Verfahren werden bevorzugt, da sie eine höhere Investitionssicherheit bieten. Mit einer einfachen Regelung hinsichtlich der Verkabelung von Leitungen auf Netzebene 3, 5 und 7 werden Verfahren tendenziell beschleunigt, positive Auswirkungen auf Raumnutzung erreicht und die Landschaft geschont. Ein Netz, das vermehrt auf die Bedürfnisse der zukünftigen Energieversorgung ausgelegt ist, wurde auch verschiedentlich in parlamentarischen Vorstössen gefordert (z.B. Postulate 12.3312 Grossen „Energiewende. Investitionssicherheit für Stromversorger, 11.3425 BDP-Fraktion „Effizienter Energieverbrauch bei Erdverlegung anstelle von Freileitungen“, und 10.3348 UREK-N „Sicherung des schweizerischen Stromübertragungs- und Stromverteilnetzes“ sowie die Motion 10.4082 Killer, „Straffung der Verfahren für die Umsetzung der definierten Projekte für Höchstspannungsleitungen bis 2020“, welche alle mit vorliegender Vorlage zum Erledigen vorgeschlagen werden. Siehe dazu Ziff. 1.6).

In Zukunft soll also eine Erdverkabelung grundsätzlich dann erfolgen, wenn die Gesamtkosten für die Errichtung und den Betrieb der Kabelvariante die Gesamtkosten einer technisch gleichwertigen Freileitungsvariante nicht um einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) überschreiten. Der Bundesrat legt diesen Mehrkostenfaktor fest, welcher maximal 3 beträgt. Die Regelung des Mehrkostenfaktors gemäss Art. 15c (neu) EleG soll für neue und bestehende Trassen der Netzebenen 3, 5 und 7 gelten.

Neue Leitungen der Netzebenen 3, 5 und 7 sollen somit in Zukunft grundsätzlich als Erdkabel ausgeführt werden. Desweiteren sollen ebenfalls der Ausbau und der Ersatz bestehender Leitungen in Zukunft grundsätzlich als Erdkabel ausgeführt werden. Bei bestehenden Leitungen, die lediglich erneuert, aus- oder umgebaut werden, ist davon auszugehen, dass dieses Instrument zunächst nur teilweise greift. Die benötigte Infrastruktur ist in solchen Fällen oft bereits zu weiten Teilen existent und kann mit geringen Zusatzkosten angepasst und weiterbetrieben werden. Damit werden Mehrkosten für eine Kabelvariante aufgrund der Kostensituation in solchen Fällen tendenziell über dem festgelegten Faktor liegen.