Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Für alle Gebiete in der Schweiz gilt grundsätzlich der gleiche Mehrkostenfaktor. Differenzierungen des Mehrkostenfaktors werden vermieden, da man fragmentierte Rahmenbedingungen beziehungsweise Rechtsunsicherheiten in Einzelfällen verhindern will, denn die Kriterien und die Objekte für eine mögliche Differenzierung sind unscharf. Ausserdem sollen Anreize zum Verkabeln in Schutzzonen sowie eine Benachteiligung von Gebieten gegenüber anderen vermieden werden. Insgesamt soll eine Vereinfachung in der Projektplanung ermöglicht werden. Trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors ist eine Ausnahme zugunsten einer Erdverkabelung möglich, wenn die Interessenabwägung einen offensichtlichen überwiegenden Nutzen für Raum, Mensch oder Umwelt aufzeigt (Art. 15c Absatz 3 [neu] EleG vgl. Ziff. 2.1).

Der Netzentwicklungsprozess für das SBB-Übertragungsnetz (132 kV, 16,7 Hz) folgt den Regeln der Eisenbahngesetzgebung, das heisst, für diese Netze gilt der Mehrkostenfaktor nicht.

9. Spannungsübergreifende Ersatzmassnahmen

Als Ausgleich für die Erstellung von neuen Freileitungen auf der Netzebene 1 können, sofern technisch machbar, im betrachteten Teilraum Freileitungen auf niedrigeren Spannungsebenen mit der neuen Freileitung auf der Netzebene 1 zusammengelegt, verkabelt oder rückgebaut werden. Die Mehrkosten, die beim jeweiligen Verteilnetzbetreiber durch solche allfälligen Ersatzmassnahmen an bestehenden Freileitungen entstehen, werden von der nationalen Netzgesellschaft getragen und sind als Kosten im Übertragungsnetz anrechenbar37.

Im Rahmen des Netzausbaus auf Netzebene 1 gemäss Szenariorahmen, Netzplanung und der daraus resultierenden Mehrjahrespläne können Ersatzmassnahmen gemäss Umweltschutzgesetzgebung nötig werden. Diese dienen dem Schutz der Umwelt und der Landschaften. Neben derartigen Ersatzmassnahmen können weitere Massnahmen hinsichtlich des bestehenden elektrischen Netzes zu einem zeit- und bedarfsgerechten Netzausbau beitragen, wenn damit eine zusätzliche räumliche sowie umweltrelevante Entlastung im betroffenen Planungsgebiet erreicht werden kann. Zum Beispiel können bereits bestehende Leitungen tieferer Spannungsebenen mit neuen Leitungen der Höchstspannungsebene zusammengelegt, verkabelt oder gar rückgebaut werden. Dies kann auch Leitungen der SBB betreffen. Die Prüfung und Evaluation der technischen Machbarkeit und der Kosten derartiger Massnahmen muss vor dem Hintergrund der räumlichen Koordination der Netzinfrastrukturen im betroffenen Planungsgebiet durch die betroffenen Akteure erfolgen und gewährleistet damit eine Gesamtsicht auf das Planungsgebiet.

Die Kosten, die durch solche Ersatzmassnahmen entstehen, sind im Leitungsprojekt der Netzebene 1 anrechenbar. Damit ist die Rechts- und Investitionssicherheit insbesondere hinsichtlich der Massnahmen in den der Netzebene 1 nachgelagerten Netzebenen geschaffen. Diese Massnahmen müssen aber eine dem Projekt entsprechende Verhältnismässigkeit und einen direkten Bezug zum Planungsgebiet aufweisen. Die Überprüfung dieser Massnahmen auf diese Voraussetzungen wird durch die Bewilligungsbehörde gewährleistet.

37 Bei 16.7-Hz- Stromnetze besteht aufgrund der Resonanzproblematik nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit zur Erdverkabelung.