Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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Eine Abweichung vom Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare von Objekten mit nationaler Bedeutung darf nach Artikel 6 des NHG nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn den Schutzinteressen andere gleich- oder höherwertige Nutzinteressen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. So muss die jeweils zuständige Entscheidbehörde bei einer möglichen Beeinträchtigung eines nationalen Schutzobjektes in jedem Einzelfall zuerst prüfen, ob einer geplanten Übertragungsleitung überhaupt ein gleich- oder höherwertiges Interesse von nationaler Bedeutung zukommt. Auf Grund der zum Teil unterschiedlichen Einschätzung der Bedeutung von einzelnen Leitungen kann die Diskussion über die nationale Bedeutung einer Leitung sehr aufwändig sein und zu Verfahrensverzögerungen führen.
Diese Leitlinie wird in Artikel 15d (neu) EleG verankert (vgl. Ziff. 2.1). Die Anlagen der Netzebene 1 gelten von Gesetzes wegen als im nationalen Interesse stehend. Den gleichen Status haben die Übertragungsleitungen der SBB. Zusätzlich kann der Bundesrat unter bestimmten Umständen Anlagen der Netzebene 3 eine nationale Bedeutung zuerkennen (zum Ablauf des Prozesses vgl. Ziffer 1.2.3.3).
7. Interessenauslegung Projekte Übertragungsnetz
Bei der Beurteilung von Korridorvarianten für Netzebene 1 erfolgt eine umfassende Interessenauslegung, welche die Auswirkungen auf Mensch, Raum und Umwelt, technische Aspekte sowie betriebs- und volkswirtschaftliche Überlegungen berücksichtigt. Die Interessenauslegung bildet die Grundlage für die Interessenabwägung, die schlussendlich für den Korridorentscheid durchgeführt werden muss.
Die Interessenauslegung bei der Beurteilung von Korridorvarianten wird im Rahmen des Variantenvergleichs im Sachplanverfahren mithilfe des Bewertungsschemas Übertragungsleitungen in der Diskussion zum Korridor nach Vorliegen des Zwischenergebnisses durchgeführt. Das Bewertungsschema Übertragungsleitungen legt die Grundlagen zur Ermittlung, Beurteilung und Berücksichtigung der zu beurteilenden Interessen fest. Es dient somit der Interessenauslegung und Interessenbeurteilung, welche die Basis für die anschliessende Interessenabwägung bilden (zum Ablauf der Prozesses siehe Ziff. 1.2.3.4). Diese Leitlinie und damit verbunden die Anwendung des Bewertungsschemas findet Artikel 15i Absatz 2 (neu) EleG ihre Verankerung (vgl. Ziff. 2.1).
Die Anwendung des Bewertungsschemas Übertragungsleitungen soll unter anderem dazu beitragen, die Frage zu beantworten, ob eine Leitung als Freileitung oder als unterirdisches Kabel ausgeführt werden soll. Bei 16.7-Hz-Stromnetze besteht aufgrund der Resonanzproblematik nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit zur Erdverkabelung. Dies muss in Bezug auf die Anwendbarkeit des Bewertungsschemas Übertragungsleitungen berücksichtigt werden.
8. Mehrkostenfaktor
50-Hz-Stromnetze auf neuen Trassen und bei Ausbauten auch auf bestehenden Trassen der Netzebene 3 und den Netzebenen 5 und 7 sind sofern technisch möglich grundsätzlich als Erdkabel auszuführen, wenn die Gesamtkosten für Errichtung und