Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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Überprüfung und Nachführung des Szenariorahmens, in der Regel alle fünf Jahre von der ElCom überprüft werden (vgl. Ziff.1.2.3.2).
Das BFE identifiziert, gestützt auf die von der ElCom geprüften Mehrjahrespläne, die Anlagen des Verteilnetzes, welchen gemäss den in Art. 15d Abs. 3 (neu) EleG umschriebenen Fällen ebenfalls das nationale Interesse beigemessen werden kann. Das UVEK beantragt anschliessend dem Bundesrat, diese Anlagen des Verteilnetzes in einer Verordnung ausdrücklich als Anlagen von nationalem Interesse zu bezeichnen. Das Verfahren entspricht dem im Umweltrecht bereits üblichen Verfahren.
Abbildung 5: Teilprozess Nationales Interesse / Sachplan Energienetze
(vereinfachte Darstellung)
1.2.3.4 Räumliche Koordination
Die räumliche Koordination eines Netzausbauprojektes mit anderen Ansprüchen an den Raum erfolgt in einem in der Regel zweistufigen Sachplanverfahren. Das Sachplanverfahren in zwei Schritten gewährleistet die grösstmögliche Planungssicherheit für die Netzbetreiber, indem Zwischenergebnisse der Planung durch einen Entscheid des Bundesrates festgelegt werden. Damit kann der gesamte Planungsprozess schrittweise fokussiert und auf die nach gemeinsamem Verständnis von Bund und Kantonen sinnvollsten Lösungsvarianten konzentriert werden. Ein Rückkommen auf aus dem Verfahren ausgeschlossenen Planungsgebiete oder Planungskorridore in einem späteren Zeitpunkt soll auf diese Weise vermieden werden.
Weil es sich aber insbesondere bei kürzeren Leitungen aufdrängt, direkt in einem einstufigen Verfahren einen Planungskorridor festzusetzen und eine Übertragungstechnologie zu bestimmen, kann der Bundesrat auf Verordnungsstufe bestimmen, wann auf die Festsetzung eines Planungsgebietes verzichtet werden kann (Art. 15h [neu] Abs. 3 EleG).
Dieser Verfahrensablauf wurde bereits auf der Grundlage der bestehenden Gesetzgebung mit einer Anpassung der VPeA auf den 1. Dezember 2013 eingeführt und wird nun unter dem neuen Gliederungstitel „IIIa Sachplanverfahren“ in den Artikeln 15e-15j (neu) EleG verankert (vgl. Erläuterungen zu diesen Artikeln unter Ziff. 2.1)