Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Damit wird ein Instrument übernommen, welches sich im Umweltrecht seit langem bewährt hat. Mit diesem Vorgehen wird die im konkreten Fall zuständige Entscheidbehörde vom weitreichenden Entscheid entlastet, ob ein Vorhaben zum Bau oder Umbau einer elektrischen Anlage, welches ein nationales Schutzobjekt beeinträchtigen könnte, ebenfalls von nationalem Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des NHG ist. Sie kann bei solchen Vorhaben direkt die Interessenabwägung durchführen und entscheiden, ob das konkrete Nutzungs- oder das konkrete Schutzinteresse überwiegt und entsprechend von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objekts im Sinne von Art. 5 NHG abgewichen werden kann oder nicht. Die Frage ob ein Nutzinteressen grundsätzlich von nationaler Bedeutung ist, wird vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber abschliessend beantwortet. Dies sollte sich verfahrensbeschleunigend auswirken.

Das Nutzinteresse eines Ausbauprojektes des Übertragungsnetzes oder eines Projektes der Verteilnetzebene von nationaler Bedeutung steht damit auf der gleichen Stufe wie andere Schutzinteressen von nationalem Interesse, vor allem im Umwelt- und Kulturbereich (z.B. das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung50, das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz51 und das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz52). Ob das konkrete Schutz- oder das konkrete Nutzungsinteresse von jeweils nationaler Bedeutung überwiegt, muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden. Angesichts der Stossrichtung 3 des Infrastrukturberichts des Bundes53 hat der Bundesrat die Möglichkeit, in die Liste der Anlagen von nationaler Bedeutung auch Projekte des Übertragungsnetzes aufzunehmen, welche in die Liste der EU der „Projects of Common Interest“ (PCI)54 aufgenommen wurden (vgl. Ziff.4.2.2).

Die Grundlagen zu diesen Erneuerungen werden in Artikel 15d (neu) des EleG verankert (vgl. Ziff. 2.1).

Ablauf Prozess (vgl. Abbildung 5)

Anlagen des Übertragungsnetzes sind sachplanpflichtig, das heisst, sie sind nach der Prüfung des Mehrjahresplanes durch die ElCom in der Regel zuerst als Vororientierung in den Sachplan Energienetze aufzunehmen und anschliessend im Rahmen der räumlichen Koordination zu konkretisieren (Sachplanverfahren mit Festsetzung eines konkreten Planungskorridors und Festlegung einer Übertragungstechnologie). Die Periodizität der Anpassung des Sachplans folgt dem Rhythmus der Erstellung und Überprüfung der Mehrjahrespläne, welche für einen Zeithorizont von 10 Jahren erstellt werden und welche, abhängig vom Rhythmus der

50 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) unter: <http://www.bafu.admin.ch/bln/index.html?lang=de>.

51 Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) unter: <http://www.bak.admin.ch/isos/03201/03752/index.html?lang=de>.

52 Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) unter: <http://www.ivs.admin.ch/index.php?id=242>.

53 Bericht des Bundesrates „Zukunft der nationalen Infrastrukturnetze in der Schweiz“ vom 17.09 2010 unter: <http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/8665.pdf>.

54 „Projekte von allgemeinem Interesse“. PCI-Liste unter: <http://ec.europa.eu/energy/infrastructure/pci/doc/2013_pci_projects_country.pdf>. Mehr dazu unter: <http://ec.europa.eu/energy/infrastructure/pci/pci_de.htm>.