Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Absatz 3 ist bereits mit demselben Wortlaut im ersten Massnahmenpaket ES 2050 in Artikel 16 Abs. 5, zweiter und dritter Satz (neu) EleG enthalten.83 Aufgrund der Einführung des neuen Gliederungstitels „IIIa Sachplanverfahren“ wird diese Regelung aus rechtssystematischen Gründen in den neuen Artikel 15f verschoben. Es handelt sich um eine rein formelle Änderung ohne materielle Auswirkungen.

Art. 15g

In Absatz 1 wird das BFE als Leitbehörde im Sachplanverfahren bezeichnet.

Mit Absatz 2 wird das BFE dazu verpflichtet, in jedem Sachplanverfahren eine Begleitgruppe einzusetzen. Mit der Einsetzung dieser projektspezifischen Begleitgruppe beginnt das eigentliche Sachplanverfahren. Der Bundesrat kann die Zusammensetzung der Begleitgruppe in der VPeA bestimmen.

Art. 15h

Gemäss Absatz 1 empfiehlt die Begleitgruppe dem BFE ein Planungsgebiet zur Festsetzung. Die Begleitgruppe prüft hierzu verschiedene Optionen und empfiehlt danach ein Planungsgebiet, welches der Unternehmung genügend Freiraum lässt, um mehrere Korridorvarianten ausarbeiten zu können. Eine übereinstimmende Empfehlung von allen Mitgliedern der Begleitgruppe ist anzustreben, eine Einigung ist jedoch nicht notwendig, damit das Verfahren fortgesetzt werden kann.

Der Bundesrat setzt nach Absatz 2 das Planungsgebiet fest (gestützt auf den Antrag des UVEK). Diese Kompetenz kann der Bundesrat in untergeordneten Fällen an das UVEK delegieren (siehe dazu Erläuterungen unten zu Art. 15j [neu] EleG).

Gemäss Absatz 3 hat der Bundesrat die Kompetenz zu bestimmen, in welchen Fällen auf eine Festsetzung eines Planungsgebietes verzichtet werden kann.

Art. 15i

Gemäss Absatz 1 reicht die Unternehmung dem BFE die Unterlagen zu mindestens zwei verschiedenen konkreten Korridorvarianten im Planungsgebiet gemäss Artikel 15h (neu) EleG ein. Bei der Erarbeitung der Varianten sind die betroffenen Kantone frühzeitig und zwingend mit einzubeziehen. Als verfahrensleitende Behörde kann das BFE die Anforderungen an die Unterlagen festlegen.

Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE gemäss Absatz 2 einen Planungskorridor und eine Übertragungstechnologie. Die Empfehlung soll auf einer gesamtheitlichen Betrachtung beruhen. Das bedeutet, dass eine umfassende Interessenauslegung vorzunehmen ist, die Auswirkungen von einzelnen Korridorvarianten und der verschiedenen Übertragungstechnologien auf Mensch, Raum und Umwelt zu prüfen sind sowie die technischen Aspekte, die betriebs- und volkswirtschaftlichen Überlegungen zu berücksichtigen sind. Hierfür kann das vom BFE in Zusammenarbeit mit dem BAFU, dem ARE und dem Fachsekretariat der ElCom erarbeitete Bewertungsschema Übertragungsleitungen beigezogen werden84 (vgl.

83 Botschaft zum ersten Massnahmenpaket ES 2050, BBl 2013 7561, hier 7713 und 7795.

84 Bewertungsschema und Handbuch unter: <http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/04482/index.html?lang=de&dossier_id=05811>.