Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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dafür anfallenden Kosten kann damit von gesetzgeberischer Seite entsprechend reagiert werden.

Es obliegt dem Bundesrat, eine einheitliche Berechnungsmethode festzulegen die vorgibt, wie ein Kostenvergleich zweier Varianten in Hinblick auf die Errechnung eines Mehrkostenfaktors stattfinden soll. Dies gewährleistet eine konsistente und diskriminierungsfreie Anwendung des Instrumentes.

Der Netzentwicklungsprozess für das SBB-Übertragungsnetz (132 kV, 16,7 Hz) folgt den Regeln der Eisenbahngesetzgebung, das heisst, für diese Netze gilt der Mehrkostenfaktor nicht.

Gestützt auf Absatz 3 regelt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen diejenigen Fälle, in welchen auch bei Überschreiten des Mehrkostenfaktors gemäss Absatz 2 die Verpflichtung für eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Interessenabwägung, welche analog Artikel 15i Absatz 4 (neu) EleG vorzunehmen ist, (Abwägung aller technischen und wirtschaftlichen Aspekte sowie der weiteren öffentlichen Interessen) einen offensichtlich überwiegenden Nutzen für Raum, Mensch oder Umwelt aufzeigt, zum Beispiel bei Projekten, die in bebauten Zonen in Bevölkerungsnähe oder in Schutzgebieten realisiert werden müssen.

Gemäss Absatz 4 regelt der Bundesrat die Ausnahmen in welchen trotz Einhalten oder Unterschreitung des Faktors gemäss Absatz 2 auf eine Erdverkabelung verzichtet werden kann. So kann es beispielsweise unter Abwägung aller technischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Interessen (Interessenabwägung gemäss Art. 15i Abs. 4 [neu] EleG) mehr Sinn machen, eine Leitung des Verteilnetzes mit einer bestehenden Freileitung des Übertragungsnetzes zu bündeln, weil eine Erdverkabelung höhere Kosten verursachen und den Raum kaum entlasten würde.

Art. 15d

Absatz 1 bezeichnet in genereller Weise die Versorgung mit elektrischer Energie als von nationalem Interesse. Die ausdrückliche Regelung des Grundsatzes, welcher auf Grund von Artikel 2 und Artikel 89 der BV eigentlich schon gilt, gewährleistet bei der Beurteilung von einzelnen Projekten die Gleichbehandlung mit ebenfalls auf Gesetzesstufe ausdrücklich geregelten Schutzinteressen (z.B. Umweltschutz und Landschaftschutz).

Mit Absatz 2 gelten die Anlagen der Netzebene 1 von Gesetzes wegen als im nationalen Interesse stehend. Den gleichen Status haben die Übertragungsleitungen der SBB. Diesen Anlagen kommt somit ein gleich- oder höherwertiges Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG zu. Hierbei ist vor allem an nationale Interessen im Umwelt- und Kulturbereich zu denken (z.B. Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)76, Bundesinventar der

76 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) unter: <http://www.bafu.admin.ch/bln/index.html?lang=de>.