Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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des ersten Massnahmenpaketes ES 2050 vorgeschlagen wird und welcher vorsieht, dass einzelne Produktionsanlagen für erneuerbare Energien als von nationalem Interesse bezeichnet werden können80.

IIIa. Sachplanverfahren

Der Verfahrensablauf eines Sachplanverfahrens in zwei Schritten wurde bereits auf der Grundlage der bestehenden Gesetzgebung mit einer Anpassung der VPeA auf den 1. Dezember 2013 eingeführt. Mit den hier vorliegenden Änderungsvorschlägen werden diese Regelungen neu auf Gesetzesstufe verankert. Zum Ablauf des neuen Verfahrens im Rahmen der räumlichen Koordination siehe auch Ziffer 1.2.3.4.

Art. 15e

Absatz 1 ist bereits in Artikel 16 Abs. 5 erster Satz (neu) EleG gemäss dem ersten Massnahmenpaket zur ES 2050 enthalten.81 Diese Regelung wird aus systematischen Gründen in den neuen Artikel 15e und somit unter den ebenfalls neuen Gliederungstitel „IIIa Sachplanverfahren“ verschoben und aufgrund der neuen Position leicht umformuliert. Es handelt sich um eine rein formelle Änderung ohne materielle Auswirkungen.

Gemäss Absatz 2 soll der Bundesrat auf Gesetzesstufe ausdrücklich ermächtigt werden, generell zu regeln, in welchen Fällen auf ein Sachplanverfahren verzichtet werden kann, weil sich die Vorhaben nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken. Ein Verzicht auf ein Sachplanverfahren drängt sich insbesondere dann auf, wenn eine neu zu erstellende Leitung voraussichtlich keine Schutzziele berührt und für die Erreichung eines rechtskonformen Zustandes keine Ausnahmebewilligung im Sinne der NISV notwendig sein wird beziehungsweise beim Ersatz, bei der Änderung oder beim Ausbau einer bestehenden Leitung mögliche Konflikte mit anderen Nutzungen und Schutzobjekten voraussichtlich im Plangenehmigungsverfahren gelöst werden können und zur Erreichung eines rechtskonformen Zustandes keine Ausnahmebewilligungen im Sinne der NISV notwendig sein werden.

Art. 15f

Nach Absatz 1 entscheidet das BFE, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

Gemäss Absatz 2 hört das BFE zum Entscheid, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt wird, die zuständigen Fachstellen von Bund und Kantonen an. Dem BFE wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, mit den betroffenen Behörden (oder auch nur einzelnen Fachstellen) generell zu vereinbaren, dass für einfache Fälle vor dem Entscheid keine Stellungnahme eingeholt werden muss. Diese Lösung entspricht der Regelung von Artikel 62a Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)82 betreffend die Anhörung der Bundesbehörden im Rahmen des konzentrierten Entscheidverfahrens.

80 Botschaft zum ersten Massnahmenpaket ES 2050, BBl 2013 7561, hier 7664 f. und 7761 f.

81 Botschaft zum ersten Massnahmenpaket ES 2050, BBl 2013 7561, hier 7713 und 7795.

82 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21.3.1997 (RVOG) SR 172.010.