Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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schützenswerten Ortsbilder der Schweiz77 und Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz78).
Die im konkreten Fall zuständige Behörde wird somit vom weitreichenden Entscheid entlastet, ob ein Vorhaben zum Bau oder Umbau einer elektrischen Anlage, welches ein nationales Schutzobjekt beeinträchtigen könnte, ebenfalls von nationaler Bedeutung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des NHG ist. Sie kann, soweit nicht ein absoluter verfassungsmässiger Schutz besteht, wie zum Beispiel bei den Mooren und Moorlandschaften (Art. 78 Abs. 5 BV), bei solchen Vorhaben direkt die Interessenabwägung durchführen, was sich auch verfahrensbeschleunigend auswirkt.
Angesichts der Stossrichtung 3 des Infrastrukturberichts des Bundes79 hat der Bundesrat die Möglichkeit, in die Liste der Anlagen von nationaler Bedeutung auch Projekte aufzunehmen, welche in die PCI-Liste der EU aufgenommen wurden (vgl. Ziff. 4.2.2). Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat unter bestimmten Umständen auch Anlagen der Netzebene 3 eine nationale Bedeutung gemäss Artikel 6 Absatz 2 NHG zuerkennen, wenn sie entweder für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit einzelner Landesteile und national bedeutenden Infrastrukturen notwendig ist oder Produktionsanlagen von nationalem Interesse gemäss Artikel 14 (neu) EnG anschliessen. Diese Regelung erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, auf der Grundlage der Bedarfsermittlung beziehungsweise der Mehrjahrespläne auf dem Verordnungsweg in einer Liste festzulegen, welche Ausbauprojekte von nationalem Interesse sind. Indem sich der Bundesrat auf die von der ElCom geprüften Mehrjahrespläne stützt, ist gewährleistet, dass die nationale Bedeutung nur Anlagen zuerkannt wird, welche in Bezug auf Bedarf, Dringlichkeit und Effizienz überprüft worden sind.
Da die Anlagen des Übertragungsnetzes sachplanpflichtig sind, sind diese nach der Prüfung des Mehrjahresplanes durch die ElCom in der Regel zuerst als Vororientierung in den Sachplan Energienetze aufzunehmen und anschliessend im Rahmen der räumlichen Koordination zu konkretisieren (Sachplanverfahren mit Festsetzung eines Planungsgebietes und anschliessend eines konkreten Planungskorridors und Festlegung einer Übertragungstechnologie). Die Periodizität der Anpassung des Sachplans folgt dem Rhythmus der Erstellung und Überprüfung der Mehrjahrespläne, welche für einen Zeithorizont von 10 Jahren erstellt werden und, abhängig vom Rhythmus der Überprüfung und Nachführung des Szenariorahmens, in der Regel alle fünf Jahre von der ElCom überprüft werden (vgl. Ziff. 2.2, Erläuterungen zu Art. 9b [neu] StromVG).
Absatz 4 stellt klar, dass das Nutzinteresse eines Ausbauprojektes gemäss Absatz 1-3 mindestens auf der gleichen Stufe wie andere nationale Interessen gemäss Artikel 6 Absatz 2 des NHG steht. In einem konkreten Einzelfall kann somit das Nutzinteresse an der Energieversorgung den betroffenen Schutzinteressen direkt gegenübergestellt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Die Formulierung dieser Bestimmung entspricht dem neuen Absatz 2 von Artikel 14 EnG, der im Rahmen
77 Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) unter: <http://www.bak.admin.ch/isos/03201/03752/index.html?lang=de>.
78 Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) unter: <http://www.ivs.admin.ch/index.php?id=242>.
79 Bericht des Bundesrates „Zukunft der nationalen Infrastrukturnetze in der Schweiz“ vom 17.09 2010 unter: <http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/8665.pdf>.