Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Anpassung des betrieblichen Erdkonzeptes oder Durchführung einer planerischen Trennstellenoptimierung.

Verstärkungen umfassen Massnahmen wie den Ausbau und die Erweiterung von Schaltanlagen, die Nutzung freier Gestängeplätze beziehungsweise freier Kabelrohre, bauliche Spannungserhöhung (z.B. von 220 auf 380 kV), Austausch von Leitungsseilen bei eventueller Erhöhung der Bodenabstände (Querschnittserhöhung, Umbeseilungen auf Dreier- beziehungsweise Viererbündel, Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen [HTLS], Erhöhung der Transformatorenleistung (Austausch, zusätzliche Transformatoren), Einsatz von regelbaren Ortsnetztransformatoren und Erstellung von Blindleistungskompensationsanlagen.

Unter dem Ausbau wird etwa der Ausbau von Leitungen auf einer neuen Trasse, der Neubau von Transformatoren und Schaltanlagen, sowie die Erstellung von Overlay-Netzen (z.B. Hochleitungs-Gleichstrom-Übertragung) verstanden.

Das NOVA-Prinzip kann grundsätzlich auf alle Ebenen der Elektrischen Netze angewandt werden. Es ist zu beachten, dass sich die verschiedenen Massnahmen in der Rang- und Reihenfolge für die verschiedenen Netzebenen unterscheiden.

Die verschiedenen Einzelmassnahmen eines Netzprojektes müssen immer gesamthaft betrachtet werden. Die Anwendung des NOVA-Prinzips in konkreten Netzprojekten mit vielen Einzelmassnahmen muss also so geschehen, dass eine insgesamt vorausschauende und dadurch effiziente Lösung resultiert. Die das NOVA-Prinzip reflektierenden Netzplanungsgrundsätze führen also nicht zwingend immer zuerst zu einer Optimierung, welche gefolgt von einer Verstärkung einem Ausbau vorausgeht. Insbesondere kann eine umweltrelevante Schutzgesetzgebung der Netzoptimierung und Netzverstärkung Grenzen setzen, indem nach einer Optimierung oder Verstärkung vorgeschriebene Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden können (insbesondere bezüglich nichtionisierende Strahlung oder Lärm).

Gemäss Absatz 3 kann die ElCom mit dem Ziel der besseren Vergleichbarkeit Minimalanforderungen an die Netzplanungsgrundsätze nach Absatz 1 und die Planungsdaten nach Absatz 2 festlegen. Ausserdem kann die ElCom Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung vorsehen (z.B. für sehr kleine Verteilnetzbetreiber).

Art. 9e Koordination der Planung

In Absatz 1 werden alle Netzbetreiber ausdrücklich zur Koordination verpflichtet. Da diese Koordination besonders wichtig ist, rechtfertigt sich eine spezifischere Regelung als dies in Artikel 9 Absatz 1 StromVG schon vorliegt.

Mit Absatz 2 wird der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid eine umfassende Koordinationspflicht bei der Planung des Übertragungsnetzes auferlegt. Diese impliziert für die Betreiber der Verteilnetze eine Pflicht zur Mitwirkung und findet ihre Entsprechung insbesondere in der Auskunftspflicht gemäss Artikel 25 Absatz 1 StromVG. Der Begriff Planung ist umfassend zu verstehen und bezieht sich auf den ganzen Netzentwicklungsprozess. Nebst den Kantonen hat Swissgrid insbesondere auch die Betreiber von grossen Kraftwerken angemessen einzubeziehen, damit bei der Planung des Übertragungsnetzes nicht nur die Abstimmung mit den benachbarten Übertragungsnetzen, sondern auch die Abstimmung mit den raumplanerischen Aspekten und den Bedürfnissen von grossen, in das Übertragungsnetz direkt einspeisenden Kraftwerken frühzeitig erfolgt.