Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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anrechenbare Kosten (Abs. 1) beziehungsweise Betriebskosten (Abs. 2) gelten, ist bereits im ersten Massnahmenpaket der ES 2050 enthalten98.
In Absatz 2 wird präzisiert, dass unter Betriebskosten auch die Kosten für benötigte Dienstbarkeiten, die Kosten im Zusammenhang mit Informationsmassnahmen der Unternehmen sowie die von den Netzbetreibern entrichteten Gebühren nach Artikel 3bisAbsatz 2 (neu) EleG zu verstehen sind. Die Regelung über die Dienstbarkeiten findet auch auf Gemeinwesen Anwendung. Im Sinne eines effizienten Netzentwicklungsprozesses und zur Schaffung von Akzeptanz sollen die Netzbetreiber die Öffentlichkeit und betroffene Interessengruppen möglichst frühzeitig in die Planung von Bauvorhaben einbeziehen und informieren. Für Netzbetreiber kann es sinnvoll sein, Kantone auf Vertragsbasis auch für diese projektspezifischen Kommunikations-, Informations- und Mitwirkungsaufgaben zu engagieren, die über die Aufgaben der Kantone nach Art. 9f Abs. 2 (neu) StromVG hinausgehen. Die daraus entstehenden Kosten sollen grundsätzlich an die Netzentgelte angerechnet werden können.
In Absatz 3 wird neu ausdrücklich festgehalten, dass auch die im Zusammenhang mit der Realisierung von zwingend notwendigen Vorsorge-, Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gestützt auf die Umwelt-, Natur-, und Heimatschutzgesetzgebung entstehenden Kosten als Kapitalkosten anrechenbar sind, auch wenn diese nicht im eigentlichen Sinne den elektrischen Anlagen dienen. Zur Umweltgesetzgebung gehört, analog zu der Regelung in Artikel 15b Absatz 3 (neu) EleG, nicht nur das NHG und das USG, sondern unter anderem auch das GSchG, das WaG und das JSG. Eingriffe in geschützte Landschaften, Biotope oder den Wald müssen grundsätzlich ausgeglichen werden (vgl. dazu Ziff. 1.2.2, Leitlinie 10: Weitere anrechenbare Kosten von Netzprojekten).
Weiter sollen auch die Kosten für innovative Massnahmen für intelligente Netze in beschränktem Masse anrechenbar sein. Die Netzbetreiber sollen damit die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung haben, Kosten für Innovationen im Netz als Netzkosten anzurechnen. Damit sollen in Zukunft insbesondere Projekte realisiert werden können, welche kein Alleinstellungsmerkmal aufweisen, mit welchen aber wichtige Praxiserfahrungen mit Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung eines Netzausbaubedarfs oder zur Verbesserung der netzseitigen Integration neuer erneuerbarer Energien gesammelt werden können.
Mit Absatz 3biswird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, in den Ausführungsbestimmungen den Umfang der anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 1 - 3 zu beschränken.
Gestützt auf Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a wird der Bundesrat die Berechnung der anrechenbaren Kosten regeln und dabei in Übereinstimmung mit den europäischen Rechtsgrundlagen den Umfang der anrechenbaren Kosten beschränken müssen.
Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft
In Absatz 2 Buchstabe d wird neu eingefügt, dass die Handhabung von Engpässen effizient erfolgen muss.
98 Botschaft zum ersten Massnahmenpaket ES 2050, BBl 2013 7561 hier 7634 f. und 7796.