Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Absatz 2 Buchstabe e ergänzt die Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) ausdrücklich mit der internationalen Anbindung des schweizerischen Übertragungsnetzes. In der Ausarbeitung des Szenariorahmens hat die nationale Netzgesellschaft die internationalen Randbedingungen einzubringen (vgl. Ziff. 1.2.3.1). Die Netzplanung und die Mehrjahrespläne der Swissgrid reflektieren die international abgestimmte Planung. Heute hat die nationale Netzgesellschaft im Rahmen des ENTSO-E bereits die Möglichkeit, die Koordination der Planung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher zu stellen und sich in die Ausarbeitung von PCI-Vorhaben der Europäischen Union einzubringen. Eine Anpassung der Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft ist diesbezüglich nicht notwendig (vgl. dazu Ziff. 1.2.2, Leitlinie 2: Internationale Anbindung).

In Absatz 2 Buchstabe f wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ebenfalls gestrichen, da dies neu in Absatz 2 Buchstabe e geregelt wird.

Weil die Projekte der Übertragungsnetzebene oftmals umstritten sind, diesen für eine sichere Stromversorgung in der Schweiz aber gleichzeitig eine grosse Bedeutung zukommt und eine frühzeitige und umfassende Information für die Akzeptanz von Projekten wichtig ist, wird die nationale Netzgesellschaft mit Absatz 2 Buchstabe g verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der Projekte gemäss dem von der ElCom geprüften Mehrjahresplan zu informieren und deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz darzulegen. Die Informationen sind so bereit zu stellen, dass sie für eine breite Bevölkerung verständlich sind. Auch wenn für die Verteilnetzbetreiber keine analoge Verpflichtung eingeführt wird, wird es auch für sie in Zukunft noch vermehrt notwendig sein, insbesondere die betroffene Bevölkerung und die interessierten Kreise frühzeitig und umfassend zu informieren.

Die nationale Netzgesellschaft wird in Absatz 2 Buchstabe h weiter verpflichtet, dem BFE und den Kantonen die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 9f (neu) StromVG notwendigen Auskünfte zu erteilen und sachdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 22 Aufgaben

Gemäss Absatz 2bishat die Eidgenössische Elektrizitätskommission die Pflicht, diejenigen Mehrjahrespläne, welche ihr von den Netzbetreibern gemäss Artikel 9b (neu) StromVG vorgelegt werden (vgl. Ziff. 1.2.2, Leitlinie 4: Koordination der Akteure bei der Bedarfsermittlung), innert neun Monaten zu prüfen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Nach heutigem Kenntnisstand erfordert die Erarbeitung und Umsetzung der Strategie Stromnetze zusätzliche und zeitlich unbefristete personelle Ressourcen. Diese sollen schwerpunktmässig für die Ausarbeitung des Szenariorahmens, die Koordination raumplanerischer Prozesse, die Mitwirkung an der Erarbeitung des Sachplans Energienetze, die Prüfung der Mehrjahrespläne sowie für eine erweiterte Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt werden. Die Kosten des zusätzlichen Ressourcenbedarfs können voraussichtlich zu einem wesentlichen Teil über