Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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Mit Absatz 3 wird die Auskunftspflicht der übrigen Netzbetreiber gegenüber der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid verankert. Dies ist eine logische Konsequenz aus den Anpassungen in Absatz 1, welcher der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid eine umfassende Koordinationspflicht bei der Planung des Übertragungsnetzes auferlegt und Absatz 2, welcher Swissgrid für die Koordination der Planung verantwortlich macht. Swissgrid hat jedoch keine Verfügungskompetenz und somit auch keine rechtlichen Möglichkeiten, wenn sie von Amtsstellen des Bundes Informationen verlangt und diese nicht geliefert werden. Sollte Swissgrid die für ihre Aufgaben notwendigen Informationen nicht erhalten, so hat sie die Möglichkeit, an die ElCom zu gelangen. Die ElCom kann in der Folge eine Herausgabe von Informationen an Swissgrid verfügen.
Gemäss Absatz 4 sind die übrigen Netzbetreiber zudem selber verantwortlich für die regionale Koordination der für die Planung wichtigen Akteure. Dazu gehören insbesondere die Kantone, die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und je nach Netzebene auch die Gemeinden.
Art. 9f Öffentlichkeitsarbeit
In Absatz 1 werden die Informations- und Kommunikationsaufgaben des Bundes in Bezug auf die wichtigen Aspekte der Netzentwicklung festgehalten. Im Sinne eines öffentlichen Informationsauftrages stellt der Bund demgemäss umfassende Informationen in Zusammenhang mit der bedarfs- und zeitgerechten Netzentwicklung und zum Ablauf des Netzentwicklungsprozesses bereit, beispielsweise in Form eines Webseitenauftritts, von Broschüren, Videos oder Artikeln in Publikationen des Bundes. Ferner betreibt der Bund Plattformen für einen konstruktiven Dialog zwischen den verschiedenen Interessengruppen und orientiert über den Stand der Netzentwicklung.
In Absatz 2 werden die entsprechenden Informations- und Kommunikationsaufgaben der Kantone festgehalten. Die Öffentlichkeitsarbeit der Kantone ist auf die kontrovers diskutierten Leistungsausbauvorhaben der Netzebenen 1 - 3 zu fokussieren. Der Bund kann die Aufgaben der Kantone im Zusammenhang mit deren regionalen Kommunikation in Leistungsvereinbarungen formalisieren und damit die Grundlage für die Abgeltung der entsprechenden Kosten der Kantone schaffen. Die Kosten für diese Leistungen werden über die Gebühren, welche der Bund nach Artikel 3bisAbsatz 2 (neu) EleG auf Verordnungsstufe bestimmen kann, finanziert. Kosten aus Massnahmen, die dem Grundauftrag der Kantone entsprechen (z.B. allgemeine Informationen im Zusammenhang mit der Raumplanung) oder sich auf spezifische Projekte beziehen (z.B. Stellungnahmen in Plangenehmigungsverfahren), sind nicht Gegenstand solcher Leistungsvereinbarungen. Ferner unterstützt der Bund die Kantone inhaltlich bei der Gestaltung der Information und Mitwirkung (z.B. mittels Vollzugshilfen, Informationsmaterial oder Bereitstellung von Referenten).
Art. 15 Anrechenbare Netzkosten
Die Präzisierung, wonach auch die Betriebs- und Kapitalkosten gesetzlich vorgeschriebener intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher stets als