Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Zusätzliche Netzkosten der Strategie Stromnetze aufgrund der Erdverkabelung

Um die gesellschaftliche Akzeptanz des notwendigen Netzausbaus in der Öffentlichkeit zu erhöhen, ist in der Strategie Stromnetze vorgesehen, dass unter Berücksichtigung eines Mehrkostenfaktors eine vermehrte Erdverkabelung der Netzebenen 3 sowie 5 und 7 erfolgt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Netzebene 7 heute schon fast vollständig verkabelt ist. Bei einer weitgehenden Erdverkabelung der Netzebenen 3 und 5 (Annahme Mehrkostenfaktor 3,0103) im Rahmen von Erneuerung oder Ersatz werden (nicht abdiskontierte) Kosten von 5,25 Milliarden Franken bis 2035 und von 10,5 Milliarden Franken bis 2050 anfallen.104 Für eine exemplarische untere Grenze (Annahme Mehrkostenfaktor 1,5), welche eine weniger umfangreiche Erdverkabelung impliziert, ergeben sich Mehrkosten von 2,95 Milliarden Franken bis 2035 und 5,9 Milliarden Franken bis 2050 (siehe nachfolgende Abbildung 7). Bei der Abschätzung dieser Kosten105 wurde davon ausgegangen, dass die Hälfte der durch den Mehrkostenfaktor betroffenen Leitungskilometer in der Schweiz bis 2035 verkabelt würde. Die andere Hälfte der betroffenen Leitungskilometer würde bis 2050 verkabelt. Die Gesamtmenge der durch den Mehrkostenfaktor betroffenen Leitungskilometer variiert abhängig von der Höhe des Faktors. Die Aufteilung der Kosten bis 2050 kann sich abhängig von der effektiven Umsetzung von Projekten anders gestalten, demnach könnte ein Teil der Kosten auch früher anfallen als ausgewiesen.

BANDBREITE DER KOSTEN

UNTERER WERT OBERER WERT

IN MRD. CHF IN MRD. CHF KOSTENBEREICH

(MKF 1.5) (MKF 3.0)

BIS 2035 BIS 2050 BIS 2035 BIS 2050

Kosten Strategie Stromnetze

2.95 5.9 5.25 10.5 (Erdverkabelung, MKF 1.5 - 3.0)

Abbildung 7: Direkte Kosten der in der Strategie Stromnetze stipulierten Erdverkabelung (MKF = Mehrkostenfaktor)

Die zusätzlichen Netzkosten aufgrund der Erdverkabelung sind massgeblich abhängig von der späteren Festlegung der Höhe des anzuwendenden Mehrkostenfaktors durch den Bundesrat. In Art. 15c Abs. 2 (neu) EleG wird ein

103 Ein Mehrkostenfaktor von 3,0 beinhaltet gegenüber einem Mehrkostenfaktor von 2,75 eine Sicherheitsmarge, die nur geringfügige Auswirkungen auf die Gesamtkosten hat.

104 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Erstellung von Freileitungen auf der Netzebene 1, soweit technisch machbar, zusätzliche Freileitungen auf niedrigeren Spannungsebenen verkabelt werden können. Die Kostenwirkung dieser Möglichkeit ist weitgehend in der genannten Obergrenze enthalten.

105 consentec Studie im Auftrag des BFE: „Grundlagen für eine Berechnungsmethode zum Kostenvergleich zwischen Kabeln und Freileitungen sowie zur Festlegung eines Mehrkostenfaktors“, 12.4.2013. Unter: <http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/31007.pdf>. Die absoluten Kostenangeben sind mit starken Unsicherheiten behaftet, da sie auf Basis von Annahmen hinsichtlich sehr langfristiger Entwicklungen errechnet wurden.