Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Erdkabel ausgeführt werden. Die Erdverkabelung in diesen genannten Fällen soll jedoch nur dann erfolgen, wenn die Gesamtkosten für die Errichtung und den Betrieb der Kabelvariante die Gesamtkosten einer technisch gleichwertigen Freileitungsvariante nicht um einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) überschreiten. Die Regelung des Mehrkostenfaktors gemäss Art. 15c (neu) EleG soll für neue und bestehende Trassen der Hoch-, Mittel- und Niederspannungsebene gelten (vgl. Ziff. 1.2.2 Leitlinie 8: Mehrkostenfaktor und Ziff. 2.1, Erläuterungen zu Art. 15c [neu] EleG). Mit solchen Massnahmen können wesentliche Vorteile im Bereich Umwelt und Landschaft erreicht werden.

Der Netzaus- und -umbau ist für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit notwendig. Damit Schutzgüter möglichst wenig beeinträchtigt werden, sind auf Stufe Sachplan umfassende Variantenstudien durchzuführen. Neu muss bei der Beurteilung von Korridorvarianten für die Netzebene 1 eine umfassende Interessenauslegung erfolgen, welche unter anderem die Auswirkungen auf Mensch, Raum und Umwelt, berücksichtigt (vgl. Ziff. 1.2.2, Leitlinie 7: Interessenauslegung Projekte Übertragungsnetz).

Ausserdem werden neu neben den Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes in Zukunft auch die Kosten für Umweltmassnahmen (Ersatz oder Wiederherstellungsmassnahmen) im Zusammenhang mit der Realisierung von Netzprojekten als Projektkosten und damit als anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 (neu) StromVG gelten (vgl. Ziff. 1.2.2 Leitlinie 10: Weitere anrechenbare Kosten von Netzprojekten und Ziff. 2.2, Erläuterungen zu Artikel 15 Absatz 3 [neu] StromVG).

Im Rahmen des Netzausbaus auf Höchstspannungsebene können Ersatzmassnahmen gemäss Umweltschutzgesetzgebung nötig werden. Diese dienen dem Schutz der Umwelt und der Landschaften. Neben derartigen Ersatzmassnahmen können weitere Massnahmen hinsichtlich des bestehenden elektrischen Netzes zu einem zeit- und bedarfsgerechten Netzausbau beitragen, wenn damit eine zusätzliche räumliche sowie umweltrelevante Entlastung im betroffenen Planungsgebiet erreicht werden kann. Zum Beispiel können bereits bestehende Leitungen tieferer Spannungsebenen mit neuen Leitungen der Höchstspannungsebene zusammengelegt, verkabelt oder gar rückgebaut werden. Die zusätzlichen Kosten, die durch solche Ersatzmassnahmen entstehen, sind im Leitungsprojekt der Höchstspannungsebene anrechenbar (vgl. Ziff. 1.2.2, Leitlinie 9, Spannungsübergreifende Ersatzmassnahmen und Ziff. 2.2, Erläuterungen zu Art. 15b und 15i Abs. 4 [neu] EleG).

Neu wird das Verfahren für die Bezeichnung der Anlagen von nationaler Bedeutung aus dem Umweltrecht übernommen. Damit kann der Bundesrat festlegen, welche Netz-Ausbauprojekte von nationalem Interesse sind und die Gleichbehandlung mit diversen anderen Schutzinteressen von nationalem Interesse ist gewährleistet. Das Nutzinteresse eines Ausbauprojektes steht folglich auf der gleichen Stufe wie andere Schutzinteressen von nationalem Interesse vor allem im Umwelt- und Kulturbereich, wie zum Beispiel das BLN. In einem konkreten Realisierungsfall kann somit das Nutzinteresse an der Energieversorgung den betroffenen Schutzinteressen gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. Ziff. 1.2.3.3).