Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
entstehenden Vorteile die Mehrkosten rechtfertigen. OW fordert eine bessere Spezifizierung des Massnahmekatalogs. AG, GL GR, NW, RKGK, UR, VD und VS erachten den Gesetzentwurf als nicht förderlich. Die Abgrenzung von innovativen Massnahmen in der Realität ist nach AG schwierig. VD sieht die Formulierung als zu vage an und beurteilt den Mangel von einem Kostendach als auch fehlende Kriterien als kritisch. Nach NW braucht es auf einem dynamischen Markt keine staatliche Regelung. GL, GR, RKGK, UR und VS schätzen die Massnahme als überflüssig und kostentreibend ein.
Die Anrechenbarkeit von intelligenten Messsystemen soll nach TI auf intelligente Steuersysteme ausgedehnt werden, ferner müssen die Entgelte an das Gemeinwesen genauer definiert werden.
[Art. 15d EleG] Nationales Interesse: AG, AR, BE, BE, BL, BS, EnDK, GE, GL, GR, NE, NI, OW, RKGK, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS und ZH begrüssen, dass das Übertragungsnetz generell (und z. T. Anlagen der Netzebene 3) zum nationalen Interesse erklärt wird. FR ist zwar für die Einführung, macht seine Stellungnahme jedoch von der Entwicklung bezüglich RPG 2 abhängig, ausserdem seien die betroffenen Kantone bei der Interessensabwägung frühzeitig miteinzubeziehen. AR, NE, OW, SH und TI betonen, dass die betroffenen Anlagen dadurch nicht einer Interessensabwägung entgehen können. ZH stellt die Bedingung, sorgfältige Interessensabwägungen vorzunehmen. Biotope mit nationalem Interesse müssen trotz dieser Regelung bewahrt werden, so JU. Die Eigentumsrechte dürfen nicht eingeschränkt werden, verlangt BS. AR, SH und TI erwarten Anstrengungen gegen die Zersiedelung bei der Anordnung von elektrischen Anlagen. AG merkt an, dass Abs. 1 sich bereits aus der Rechtsprechung und Verfassung ergebe und gestrichen werden solle. LU fechtet den Gesetzesartikel an, da er den Status von Schutzgebieten aushöhle und sich nicht auf Anlagen, die erwiesenermassen der Versorgungssicherheit dienen, beschränke. SG stützt seinen Widerstand darauf, dass eine generelle Priorisierung vor anderweitigen Interessen zu weit gehe, Ziel solle eine Interessensabwägung sein. Letzteres fordert auch ZG, da bestimmten Anlagen von Gesetzes wegen nationale Bedeutung zuzusprechen nicht der Rechtsprechung entspricht.
[Art. 15b EleG] Technologieentscheid NE 1: ZG fordert, dass die Vorlage mit Kriterien für die Verkabelung von Leitungen des Übertragungsnetzes ergänzt wird, es sollen jeweils die Varianten Erdverkabelung und Freileitung geprüft werden. Leitungen des Übertragungsnetzes sollen grundsätzlich als Freileitungen und nur ausnahmsweise als Erdverkabelungen erstellt werden, dies die Forderung von AI, EnDK und NW. BE hingegen äussert den Wunsch, dass auf Netzebene 1 grundsätzlich verkabelt wird, ggf. auch mit einem Mehrkostenfaktor. SG vermisst den Aspekt des Bodenschutzes bei der Technologieentscheidung.
Angeordnete Ersatzmassnahmen auf den unteren Netzebenen sind nach Meinung von AG, AR, BL, BS, GE, GL, GL, GR JU, LU, NE, NW, RKGK, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZH zielführend. FR, TI und ZH knüpfen ihre Zustimmung an die vollständige Anrechenbarkeit der entstehenden Kosten, BL an eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall. Nach AG darf diese Regelung aber nicht Projekte betreffen, für die eine Verkabelung nach Gesetz bereits notwendig ist. Ausserdem muss die Betroffenheit der Siedlungsgebiete in die Erwägung einbezogen werden. NW will die Netzebene 7 von Ersatzmassnahmen ausnehmen. AG, AI, FR, GL und TI setzen eine frühzeitige Einbindung und Abklärung mit den Verteilnetzbetreibern voraus. Mit derselben Begründung lehnt OW den vorliegenden Gesetzesentwurf ab, ausserdem fordert er, dass die Verteilnetzbetreiber die Ersatzmassnahmen durchführen.
[Art. 15c EleG] Mehrkostenfaktor: Der Meinung von AG, AR, AR, BE, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, RKGK, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH nach ist ein Mehrkostenfaktor eine geeignete Massnahme für den zeitgerechten Aus- und Umbau der Verteilnetze. ZG beantragt, dass der MKF in der Regel 3.0 beträgt und nicht durch den Bundesrat bestimmt wird. ZH sieht keine Notwendigkeit für eine Regelung auf den Netzebenen 5-7, auf Netzebene 3 müsse jedoch auch die Auswirkungen auf Natur und Umwelt einfliessen.
AG, AR, AR, BE, BL, GE, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI VD und ZH stehen einer gesetzlichen Obergrenze des MKF und die endgültige Festlegung des MKF durch den Bundesrat positiv