Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze

gegenüber. GL, GR, NW, RKGK, UR und VS knüpfen ihre Zustimmung daran, dass der MKF bezogen auf die Kosten des betroffenen Leitungsabschnitts zu berechnen sind und der maximale Wert auf 2.0 zu senken ist. Nach OW soll der MKF zeitgleich mit dem Szenariorahmen alle 5 Jahre überprüft werden und die Kriterien mit «geologisch möglich» ergänzt werden. TI schlägt ebenfalls eine Senkung der Obergrenze vor. AG wünscht sich, dass der Anfangswert des MKF bereits für die parlamentarische Beratung transparent offen gelegt wird. Für die Definition der Kriterien müssen unter anderem die Kantone und Netzbetreiber einbezogen werden, so BL. BS und TI möchten sowohl Kriterien zur Festlegung als auch die Obergrenze auf Verordnungsebene regeln, BS lehnt aus denselben Beweggründen diesen Teil des Gesetzesentwurfes ab. Auch ZG lehnt ihn ab.

Die formulierten Ausnahmeregelungen für den MKF werden von AG, AR, AR, BE, GE, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI und ZG befürwortet. GL, GR, NW, RKGK, UR und VS stimmen nur zu, falls die Ausnahmeregelung mit Weilern und kleinen Dörfern in ländlichen Gebieten und Bergregionen ergänzt werden. AG weist auf Präzisierungs- und Vereinheitlichungsbedarf bei der Sprachregelung des Gesetzesartikels hin. ZH wäre einverstanden, wenn sichergestellt wird, dass diese Ausnahmen nur in Einzelfällen angewendet werden kann.

[Art. 15e – 15j EleG] Sachplanverfahren: Die Frage, ob auch zukünftig ein Sachplanverfahren für Leitungen der Netzebene 1 durchgeführt werden muss, beantworten AG, AI, AR, BE, BL, EnDK, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, RKGK, SG, SH, SO, SZ, SZ, TG, TI UR, VD, VS, ZG und ZH mit Ja. BL, EnDK, NE, OW, SH, TI und ZG bestehen darauf, auch die Raumplanungsbehörden der betroffenen Kantone in den Begleitgruppen einzubinden. VD will die Rolle der Kantone präzisiert haben. Ebenfalls sind die Kanton frühzeitig zu informieren, damit diese die benötigten Ressourcen einplanen können. ZG fordert ausserdem, dass das Bundesamt für Raumentwicklung ARE in seiner Koordinationsaufgabe auf Bundesebene gestärkt wird und die Sachpläne besser koordiniert werden. AI und TI präzisieren, dass die Sachplanpflicht nur auf Netzebene 1 gelten sollte. Für SO ist die Abstimmung mit den kantonalen Richtplänen zentral. VD möchte die öffentliche Partizipation der Bevölkerung und Gemeinden auf die zweite Stufe beschränken. Von BE wird der Antrag gestellt, alle Netzausbauprojekte in einem einstufigen Verfahren abzuhandeln. Nach TI sind alle Leitungen mit nationalem Interesse im Sachplan festzuhalten, auch die betroffenen Anlagen auf Netzebene 3. BS lehnt das momentane Sachplanverfahren als schwerfällig und aufwändig ab, es seien alternative Prozesse und Instrumente zu entwickeln.

Die Verankerung des 2-stufigen Sachplanverfahrens im Gesetz sehen AG, AI, AR, BE, EnDK, FR, GE, JU, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, VD und ZG als notwendig. BS, SG und ZH genügt die existierende Regelung in der Verordnung.

BE, BL, GE, LU, SG, SH, SO, TG, VD und ZH befürworten eine direkte Zuständigkeit des BFE für Bewilligung von Leitungen des Übertragungsnetzes. Auf Ablehnung trifft dies bei AG, AR, EnDK, FR, GL, GL, GR JU, NE, NW, OW, RKGK, TI, UR, VS und ZG. Mehrere argumentieren, dass die bisherige Regelung gut eingespielt ist. GR, NW, RKGK, UR und VS betrachten eine Intensivierung der Zusammenarbeit von BFE und ESTI als zielführender, unter anderem sollen bei grösseren Verfahren die Dossiers ohne Einspracheverfahren beim ESTI an das BFE rasch übergeben werden.

[Art. 16 – 17a EleG] Plangenehmigungsverfahren: AR, BE, BS, GE, GL, GL, GR JU, LU, NE, NW, RKGK, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS und ZH unterstützen den Vorschlag, dass das BFE Plangenehmigungsverfahren an verwaltungsexterne Personen delegieren kann. GE und SO stellen die Forderung, dass die schlussendliche Genehmigung in der Verantwortung des BFE verbleibt und klare Richtlinien definiert werden. AG und SG finden diese Massnahme nicht zielführend. AG bringt mögliche Interessenskonflikte und Verlust von Know-how beim UVEK als Gründe gegen diese Regelung vor.

[Art. 18 – 18d EleG] Projektierungszonen und Baulinien: Projektierungszonen müssen gemäss

EnDK, OW, SH und ZG zwingend auf dem Ergebnis des Sachplanverfahrens basieren. Nach SG sind die Kantone für die im Auftrag des Bundes durchzuführenden Anhörungen der Grundeigentümer und Gemeinden zu entschädigen. Da Projektierungszonen zu Eigentumsbeschränkungen führen können,