Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze

sind diese nach BE in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ÖREB aufzunehmen. Die vorliegende Bestimmung ermögliche eine Projektierungszone auf unbestimmte Zeit und müsse deshalb überarbeitet werden, so SG

Baulinien zur Sicherung von bestehenden Leitungstrassen befinden AG, AR, BE, BL, BS, EnDK, FR, GE, GL, GL, GR JU, LU, NE, NW, OW, RKGK, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH als notwendig. EnDK, OW, SH, TI und ZG merken an, dass die Baulinien zwingend auf dem Ergebnis des Sachplanverfahrens beruhen müssen. EnDK, OW, SH und ZG fordern eine Vergütung durch den Bund für die Anhörung der betroffenen Gemeinden. NW sieht keine Notwendigkeit einer solchen Bestimmung auf der Netzebene 7. Da Baulinien zu Eigentumsbeschränkungen führen können, sind diese nach BE in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ÖREB aufzunehmen.

LU begrüsst zwar, dass die Beschränkung von Eigentumsrechten durch Baulinien und Projektierungszonen zu entschädigen sind, vermisst jedoch eine Aussage über die Höhe dieser Entschädigungen. SO weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Abgeltung in Zukunft nach einheitlichen Kriterien und Entschädigungssätzen erfolgen sollte.

[Art. 26a EleG] Geodaten: BE, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SG, SH, SO, TG und VD begrüssen die neue Aufgabe des BFE, eine Gesamtsicht der elektrischen Anlagen zu erheben und zu publizieren. BS unter der Einschränkung, dass die Datensammlung effizient und zweckorientiert (nicht alle Netzebenen) erfolgt. Auch VD sieht nur eine entsprechende Notwendigkeit für Netzebene 1-5. FR, GE und SO möchten die Sicherheitsfrage berücksichtigt haben. Nach BE sollen auch die Projektierungszonen und Baulinien erfasst werden und alle Daten ohne Zugangsbeschränkungen über das Nationale Geoportal publiziert werden. Für SO muss der Bedarf mit einem konkreten Interesse der Öffentlichkeit geltend gemacht werden.

AG, AI, AR, BL, EnDK, GL, GR, NW, OW, RKGK, SZ, TI, UR, VS, ZH und ZG lehnen die Bestimmung ab. AI, AR, BL, EnDK, GL, OW, SZ und ZG sehen bei der Geodaten-Erhebung durch das BFE die Gefahr von sowohl der Duplizierung und Inkongruenz der Daten als auch eine Konkurrenzierung der Amtlichen Vermessung. Ebenso hinterfragen sie eine Veröffentlichung der Daten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Kantone sollen stattdessen die Daten der Netzbetreiber und Elektrizitätswerke gemäss kantonalen Geoinformationsgesetzen aggregieren und der Bund sich bei der Aggregationsinfrastruktur bedienen. Das BFE kann dabei den Umfang und Anforderungen an die zu erhebenden Daten bestimmen. GL, GR, NW, RKGK, UR und VS haben ähnliche Bedenken und möchten, dass die Geodaten nicht an den Bund, sondern an die nationale Netzgesellschaft geliefert werden, welche diese nach klaren sicherheitstechnischen Grundsätzen veröffentlichen würde. Sie befürchten, dass diese Regelung sonst die Grundlage für weitere zentralistische Planungseingriffe in sachverwandten Gebieten legen würde. AG sieht sicherheitspolitische Probleme, ausserdem seien die Datenerfassung und –erhebung bereits in der Leitungsverordnung respektive im Geoinformationsgesetz und –verordnung geregelt. Dazu kommt, dass der enorme zusätzliche Aufwand keinen Mehrwert generiert. ZH wünscht an Stelle des vorliegenden Entwurfs eine Gesamtsicht des Stromnetzes auf Netzebenen 1-4 mit vertieften Angaben wie beispielsweise Spannung oder Übertragungstechnologie, welche als Web Feature Service kostenlos zur Verfügung gestellt wird. TI sieht die Aufgabe der Datenerhebung bei den Netzbetreibern - das BFE kann im Rahmen der Erarbeitung des Szenariorahmens auf die Daten zugreifen, ohne weitere Funktionen zu übernehmen.

[Art. 55 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2bis EleG] Strafbestimmungen: OW bemerkt, dass die

Gebührenerhebung zu konkretisieren ist.

Sonstige Anliegen und Bemerkungen: EnDK und ZG beantragen eine bessere Abstimmung der Vorlage mit dem Raumplanungsgesetz. AG sieht im neuen Netzentwicklungsprozess und den veränderten Verfahren eine Beschneidung der Rechte und Rechtsmöglichkeiten der Kantone, Gemeinden und Privaten. In der Botschaft müsse dargelegt werden, wie diese Beschränkungen rechtlich fundiert sind und welche konkreten Rechtsmöglichkeiten noch verbleiben. NW befürwortet