Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 10 Seiten
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1 Ausgangslage und Grundzüge des Gesetzes
1.1 Zu viel bzw. zu wenig bezahlte Prämien in den Jahren 1996-2013 in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) können die Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal abstufen. Seit Inkrafttreten des KVG ist das Verhältnis von Leistungen und Prämien in den einzelnen Kantonen unterschiedlich ausgefallen: In gewissen Kantonen wurden im Verhältnis zu den Leistungen zu hohe Prämien, in anderen zu tiefe Prämien erhoben. Kumuliert über den ganzen Zeitraum seit dem Inkrafttreten des KVG im Jahre 1996 bis zum Jahr 2013 haben sich in den einzelnen Kantonen beträchtliche Ungleichgewichte angehäuft.
Die entstandenen Ungleichgewichte haben folgende Ursachen: In Kantonen mit zu hohen Prämien haben die Versicherer die Leistungssteigerung über mehrere Jahre hinweg überschätzt. In diesen Kantonen wurden oftmals auch tiefgreifende Kostensenkungsmassnahmen umgesetzt, deren Effekte von den Versicherer ebenfalls unterschätzt wurden. In Kantonen mit zu tiefen Prämien wurden die Kostenanstiege von den Versicherern unterschätzt.
1.2 Prämienkorrektur
Nach der vom Parlament am 21. März 2014 verabschiedeten Teilrevision des KVG werden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren insgesamt 800 Millionen Franken den Versicherten in jenen Kantonen, in denen in der Vergangenheit zu viel Prämien bezahlt wurden, rückerstattet. Damit werden die Ungleichgewichte aus den Jahren 1996 bis 2013 abschliessend korrigiert.
Der Betrag von 800 Millionen Franken wird zu je einem Drittel, also mit je 266 Millionen Franken, durch die Versicherten in den Kantonen, welche bisher zu wenig Prämien bezahlt haben, die Versicherer und den Bund finanziert.
Massgebend ist der Wohnsitzkanton des Versicherten in demjenigen Jahr, in welchem die Korrektur erfolgt. Für den Versichertenbeitrag hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz im Gesetz explizit vorgesehen (Artikel 106 Absätze 1 und 2 KVG). Die Prämienrückerstattung nach Artikel 106b Absatz 2 KVG wird den Versicherten ebenfalls gewährt, die ihren Wohnsitz in Kantonen haben, in denen zu viel Prämien bezahlt wurden (Artikel 106 Absatz 2 KVG), weil dem Willen des Gesetzgebers entsprechend der Kreis der Versicherten, die Anspruch auf den Prämienabschlag haben, demjenigen Kreis der Versicherten entsprechen muss, der Anspruch auf die Prämienrückerstattung hat. Kantonswechsel im Verlaufe der Zeit, in der die zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien in den Kantonen entstanden sind, werden nicht berücksichtigt. Es wird auch nicht berücksichtigt, dass nicht alle Krankenversicherer zu den zu hohen Prämien beigetragen haben in denjenigen Kantonen, in denen zu viel Prämien bezahlt wurden, wie auch nicht berücksichtigt wird, dass nicht alle Krankenversicherer zu den zu wenig bezahlten Prämien in den anderen Kantonen beigetragen haben. Bei der Korrektur geht es um eine rein kantonale Sicht. Es werden alle Personen in einem Kanton gleich behandelt; das heisst alle Personen mit Wohnsitz in einem Kanton erhalten denselben Betrag bzw. müssen den gleichen Betrag bezahlen, unabhängig vom Alter oder dem Versicherungsmodell, das sie gewählt haben.
Der Bundesrat erhält die Kompetenz, einen Betrag von den zu wenig bezahlten Prämien in Abzug zu bringen, um den Zufallsschwankungen bei der Prämienfestsetzung Rechnung zu tragen.
1.3 Grundzüge des Gesetzes
Die wesentlichen Grundlagen einer Prämienkorrektur aus den Jahren 1996 bis 2013 sind in den Artikeln 106-106c KVG legiferiert. Da die KVG-Bestimmungen eine Korrekturmassnahme vorsehen, welche sich nicht mehr mit der bundesrätlichen Vorlage gemäss Botschaft vom 15. Februar 2012 deckt, werden die Grundzüge und Inhalte der KVG-Bestimmungen nachfolgend kurz dargelegt: