Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 10 Seiten
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Die Versicherer reichen dem BAG den Einmalzuschlag auf Prämien gleichzeitig mit den Prämientarifen 2016, d.h. bis zum 31. Juli 2015, zur Genehmigung ein. Im Vergleich zum Beitrag der Versicherten und des Bundes besteht die Besonderheit des Einmalzuschlags auf Prämien darin, dass er auf einem Versichertenbestand beruht, der zum Zeitpunkt der Festlegung durch den Versicherer und der Genehmigung durch das BAG noch unbekannt ist. Im Juli 2015 müssen die Versicherer ihren Versichertenbestand 2016 schätzen, um die Höhe ihres Beitrags zu berechnen. Das BAG genehmigt den Einmalzuschlag auf Prämien im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens.
Absatz 3
Um die Versicherten über den geschuldeten Einmalzuschlag auf Prämien zu informieren, müssen die Versicherer diesen auf dem Versicherungsausweis aufführen, den sie den Versicherten zustellen, um ihnen die neue Prämie mitzuteilen.
Absatz 4
Die Versicherer können ihren Beitrag auch aus ihren Reserven finanzieren, falls diese übermässig sind (Art. 106a Abs. 3 KVG). Auf einem Wettbewerbsmarkt könnte ein Versicherer versucht sein, den Einmalzuschlag auf Prämien aus seinen Reserven zu finanzieren, statt den Prämienzuschlag zu verlangen, um keine Versicherten zu verlieren. Als Aufsichtsbehörde muss das BAG dafür sorgen, dass die Versicherer in der Lage sind, ihre finanziellen Verpflichtungen jederzeit zu erfüllen. Verwendet ein Versicherer seine Reserven, um seinen Beitrag zu leisten, obwohl diese für diesen Zweck nicht ausreichen, läuft er Gefahr, nicht mehr alle Risiken decken zu können. Um zu gewährleisten, dass eine solche Situation nicht eintritt, muss ein Versicherer, der keinen Einmalzuschlag auf Prämien erheben will, aufgrund des Solvenztests nachweisen, dass seine Reserven ihm gestatten, seinen Beitrag aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Versicherer muss also über ausreichende Reserven im Sinne von Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) verfügen und dies gemäss Artikel 78b Absatz 3 KVV nachweisen. Der Wert der Verpflichtungen ist so zu schätzen, dass er dem tatsächlichen Wert möglichst genau entspricht (Art. 78 Abs. 3 KVV). Ist das BAG der Ansicht, dass die Reserven des Versicherers ungenügend sind, und weigert sich dieser, einen Einmalzuschlag auf Prämien dem BAG zur Genehmigung zu unterbreiten, so auferlegt ihm das BAG eine Prämienerhöhung im Sinne dieses Einmalzuschlags auf den Prämien.
Artikel 6 Erhebung und Abzug durch den Versicherer
Absatz 1
Die Versicherten entrichten ihren Beitrag ab dem ersten Jahr der Gültigkeit der KVG-Änderung vom 21. März 2014. Das BAG berechnet jedes Jahr den Prämienzuschlag, der durch die Versicherten mit Wohnsitz in einem Kanton, wo zu wenig Prämien bezahlt wurden, zu entrichten ist. Der Jahresbetrag beläuft sich höchstens auf den an die Bevölkerung rückverteilten Ertrag der Lenkungsabgaben. Der Prämienzuschlag wird, gleich wie die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Artikel 90 KVV), in der Regel monatlich erhoben.
Absatz 2
Der Prämienabschlag wird finanziert durch den Beitrag der Versicherten in den Kantonen, wo zu wenig Prämien bezahlt wurden. Die Prämienrückerstattung wird über den Beitrag der Versicherer und jenen des Bundes finanziert. Der Prämienabschlag und die Prämienrückerstattung werden den Versicherten in den Kantonen, wo zu viel Prämien bezahlt wurden, ab dem ersten Jahr der Gültigkeit der KVG-Änderung vom 21. März 2014 gewährt. Anspruch auf den Prämienabschlag und die Prämienrückerstattung haben die versicherten Personen, selbst wenn sie nicht ihre gesamte Prämie selbst entrichten (Bezüger/-innen von Ergänzungsleistungen und Versicherte, die eine Prämienverbilligung erhalten). Der Prämienabschlag und die Prämienrückerstattung werden jedes Jahr in einem Mal gewährt und auf der Prämienrechnung des Monats Juli abgerechnet.