Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 10 Seiten

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1.3.1 Artikel 106 KVG Prämienkorrektur durch einen Ausgleich unter den Versicherten

Artikel 106 KVG regelt den betroffenen Personenkreis, wie auch den Prämienzuschlag, den Prämienabschlag und den Ausgleich unter den Versicherern.

Versicherte, die ihren Wohnsitz im Jahr der Korrektur in einem Kanton haben, in dem die Kosten im Verhältnis zu den Prämien zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 im Vergleich zu den Kosten im Verhältnis zu den Prämien in der Schweiz überdurchschnittlich waren (zu wenig bezahlte Prämien), müssen einen Prämienzuschlag bezahlen. Der Prämienzuschlag wird dabei für jede im betreffenden Kanton versicherte Person gleich hoch sein. Die Versicherer erheben diesen Prämienzuschlag vom Versicherten (vgl. Art. 106 Absatz 1 KVG).

Versicherte, die ihren Wohnsitz im Jahr der Korrektur in einem Kanton haben, in dem die Kosten im Verhältnis zu den Prämien zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 im Vergleich zu den Kosten im Verhältnis zu den Prämien in der Schweiz unterdurchschnittlich waren (zu viel bezahlte Prämien), haben Anspruch auf einen Prämienabschlag. Der Prämienabschlag ist für jede im betroffenen Kanton versicherte Person gleich hoch. Die Versicherer gewähren den betroffenen Versicherten jeweils den Prämienabschlag (vgl. Artikel 106 Absatz 2 KVG).

Der jährliche Prämienzuschlag des Versicherten soll höchstens dem jährlichen Betrag der Rückverteilung der Lenkungsabgaben auf CO2 und VOC entsprechen. Damit soll ein Versicherter nicht mehr bezahlen, als seine effektive Prämie des entsprechenden Jahres ist. Der maximale Prämienzuschlag kompensiert sich mit der Rückverteilung der Lenkungsabgaben, die auf der Prämienrechnung der Krankenversicherten in Abzug gebracht wird (vgl. Artikel 106 Absatz 3 KVG).

Eine Überentschädigung für einzelne Kantone ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Summe der Prämienzuschläge, welche die Versicherten eines Kantons bezahlen müssen, höchstens den zu wenig bezahlten Prämien nach Artikel 106 Absatz 1 KVG entsprechen dürfen (vgl. Artikel 106 Absatz 4 KVG).

Wie unter Punkt 1.2 erwähnt, erhalten alle Versicherten eines Kantons mittels dem jährlichen Prämienabschlag denselben Betrag zurück. Die Prämienabschläge in den einzelnen Kantonen werden so festgelegt, dass in allen Kantonen jährlich derselbe prozentuale Anteil der zu viel bezahlten Prämien gemäss Artikel 106 Absatz 2 rückerstattet wird (vgl. Artikel 106 Absatz 5 KVG).

Die Summe der Prämienabschläge, die allen Versicherten gesamthaft gewährt werden, beträgt insgesamt maximal 266 Millionen Franken. (vgl. Artikel 106 Absatz 6 KVG).

1.3.2 Artikel 106a KVG Beitrag zur Korrektur durch die Versicherer und den Bund

In Artikel 106a KVG werden die Beiträge der Versicherer und der Beitrag des Bundes geregelt. Zugunsten der Versicherten, in deren Wohnsitzkanton zu viel Prämien bezahlt wurden, bezahlen die Versicherer und der Bund je 266 Millionen Franken in einen Fonds. Dieser Fonds wird durch die Stiftung Gemeinsame Einrichtung Krankenversicherung mit Sitz in Solothurn verwaltet. Beiträge von Versicherern und Bund waren in der ursprünglichen bundesrätlichen Botschaft noch nicht vorgesehen.

1.3.3 Artikel 106b KVG Verteilung des Beitrags der Versicherer und des Bundes

Artikel 106b KVG regelt die Verteilmodalitäten des Beitrags der Versicherer und des Bundes: Der Gesamtbeitrag des Fonds wird dabei im Februar jeden Jahres an die Versicherer verteilt entsprechend der Zahl der Versicherten in denjenigen Kantonen, in denen gemäss Artikel 106 Absatz 2 KVG zu viel Prämien bezahlt wurden. Alle berücksichtigten Versicherten in allen Kantonen erhalten denselben Prozentsatz der in den jeweiligen Kantonen zu viel bezahlten Prämien zurück.