Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 10 Seiten

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Die Versicherer verteilen mittels einer ausgewiesenen Prämienrückerstattung den Betrag an die Versicherten in denjenigen Kantonen, in denen nach Artikel 106 Absatz 2 KVG zu viele Prämien bezahlt wurden. Auch bei der Prämienrückerstattung gilt, dass die Beträge für alle Versicherten eines Kantons gleich hoch sind und dass in allen Kantonen derselbe prozentuale Anteil der zu viel bezahlten Prämien zurückerstattet wird.

1.3.4 Artikel 106c KVG Umsetzung des Systems der Korrektur der Prämie

Artikel 106c KVG bildet die Delegationsnorm, welche den Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ermächtigt, die vorliegende Ausführungsverordnung und die dazugehörige BAG-Verordnung auszuarbeiten. Eine Verordnung des BAG ist notwendig, weil das BAG jährlich massgebliche Parameter für die Umsetzung dieser Korrekturmassnahme eröffnen muss. Es informiert die Krankenversicherer im Februar jeden Jahres und publiziert diese Angaben pro Kanton und versicherte Person auf seiner Website.

Zudem erhält der Bundesrat die Kompetenz, einen Betrag pro Person und Jahr (Freibetrag) festzulegen, der von den zu wenig bezahlten Prämien abgezogen wird. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es auch zufällige Abweichungen der Prämien von den Leistungen gibt.

2 Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung soll die Einzelheiten des Vollzugs der Prämienkorrektur regeln.

Artikel 2 Grundsätze

Absatz 1

Der Prämienzuschlag (Art. 106 Abs. 1 KVG), der Prämienabschlag (Art. 106 Abs. 2 KVG) und die Prämienrückerstattung (Art. 106b Abs. 2 KVG) hängen von der Anzahl Versicherten ab, die in den Kantonen wohnen, wo zu viel bzw. zu wenig Prämien bezahlt wurden. Das BAG muss folglich den Versichertenbestand pro Kanton bei den Versicherern kennen. Massgeblich ist der Versichertenbestand vom 1. Januar des betroffenen Jahres. Das BAG stützt sich auf diesen Versichertenbestand, um den Prämienzuschlag, den Prämienabschlag und die Prämienrückerstattung pro Kanton zu berechnen. Die Verteilung des Fonds an die Versicherer (Art. 106b Abs. 1 KVG) erfolgt ebenfalls aufgrund des Bestandes der Versicherer per 1. Januar. Kantonswechsel im Laufe des Jahres werden nicht berücksichtigt. So erhält eine versicherte Person, die am 1. Januar ihren Wohnsitz in einem Empfängerkanton hat, im Laufe des Jahres aber in einen Zahlerkanton zieht, den Prämienabschlag und die Prämienrückerstattung. Umgekehrt muss eine versicherte Person, die am 1. Januar in einem Zahlerkanton wohnt, dann aber in einen Empfängerkanton zieht, den Prämienzuschlag bezahlen und erhält weder den Prämienabschlag noch die Prämienrückerstattung.

Bei der Höhe des Prämienzuschlags, des Prämienabschlags und der Prämienrückerstattung wird nicht berücksichtigt, dass einige Versicherte nicht über ein ganzes Jahr der Versicherungspflicht unterliegen. Folglich erhält jede versicherte Person, die in einem Empfängerkanton wohnt und zum massgeblichen Versichertenbestand gehört, den vollen Prämienabschlag und die gesamte Prämienrückerstattung. Ebenso bezahlt jede versicherte Person, die in einem zahlungspflichtigen Kanton wohnt und zum massgeblichen Versichertenbestand gehört, den gesamten Prämienzuschlag.

Absatz 2

Wenn der Versicherer die Prämien für das Folgejahr festlegt, sind gewisse Parameter noch nicht bekannt: Sein Versichertenbestand kann sich Ende Jahr verändern, und die Veranschlagung der im Folgejahr rück zu erstattenden Leistungen kann sich nachträglich als ungenau erweisen, wenn der Anteil kranker Versicherter oder Versicherter, die besonders hohe Kosten verursachen, ansteigt. Es handelt