Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 10 Seiten
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sich um zufallsbedingte Parameter, die der Versicherer nicht quantifizieren kann und die zu versicherungsmathematischen Schwankungen führen. Da solche Schwankungen mit der Versicherungstätigkeit zusammenhängen, dürfen sie nicht berücksichtigt werden. Deshalb wird ein Freibetrag von 180 Franken pro versicherte Person von der Summe der zu wenig bezahlten Prämien abgezogen. Das entspricht einem jährlichen Betrag von 10 Franken pro versicherte Person während der Zeitspanne, in der die zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien berücksichtigt werden.
Artikel 3 Berechnung des Prämienzuschlags
Absatz 1
Um den Prämienzuschlag zu ermitteln, der in 2015 in einem Kanton pro versicherte Person zu entrichten ist, muss man den Freibetrag nach Artikel 2 Absatz 2 vom Gesamtbetrag abziehen, den der betroffene Kanton ausgleichen muss (siehe Anhang), und das Ergebnis durch die Anzahl der Versicherten im besagten Kanton teilen. Im zweiten Jahr der Prämienkorrektur (2016) werden die 2015 erhobenen Prämienzuschläge bei der Berechnung des neuen Prämienzuschlags in Abzug gebracht. Im dritten Jahr (2017) werden die 2015 und 2016 erhobenen Zuschläge in Abzug gebracht. Der Prämienzuschlag entspricht somit grundsätzlich dem Betrag aus der Rückverteilung der Lenkungsabgaben im fraglichen Jahr. Das gilt so lange, bis die Summe der zu wenig bezahlten Prämien im Anhang vollständig ausgeglichen ist.
Absatz 2
Der Prämienzuschlag darf nicht höher sein als der Betrag, auf den die Versicherten aufgrund der Rückverteilung der Lenkungsabgaben Anspruch haben (Art. 106 Abs. 3 KVG).
Absatz 3
Der Beitrag der Versicherten (Prämienzuschlag) muss den Prämienabschlag für die Versicherten in denjenigen Kantonen finanzieren, wo zu viel Prämien bezahlt wurden. Da die Summe der Prämienabschläge maximal 266 Millionen Franken beträgt (Art. 106 Abs. 6 KVG), darf die Summe der Prämienzuschläge diesen Betrag nicht übersteigen. Liegt sie höher, muss der Prämienzuschlag aller Versicherten proportional gekürzt werden. Diese Bestimmung kann hauptsächlich 2017 von Bedeutung sein, wenn der Betrag aus den in den Vorjahren erhobenen Zuschlägen bereits hoch ist.
Artikel 4 Berechnung des Prämienabschlags
Da die Prämienabschläge durch die Prämienzuschläge finanziert werden, muss die Summe der Prämienabschläge der Summe aller Prämienzuschläge entsprechen. Das BAG legt die Prämienabschläge im Februar des Ausgleichsjahres so fest, dass sie den erwarteten Einnahmen aus den Prämienzuschlägen entsprechen.
Artikel 5 Einmalzuschlag auf Prämien
Absatz 1
Für den Prämienzuschlag, den Prämienabschlag und die Prämienrückerstattung sieht Artikel 2 Absatz 1 vor, dass der Versichertenbestand am 1. Januar des betroffenen Jahres massgeblich ist. Für den Einmalzuschlag auf Prämien, welcher die Versicherer beitragen, präzisiert Artikel 5 Absatz 1, dass der Versichertenbestand am 1. Januar 2016 massgeblich ist. Die Versicherer leisten ihren Beitrag in den Fonds Ende 2016 (Art. 106a Abs. 2 KVG). Dies verpflichtet die Versicherer, allfällige Einmalzuschläge, die sie erheben müssen, im Jahr 2015 vom BAG genehmigen zu lassen. Die Versicherer bezahlen pro versicherte Person 33 Franken (Art. 106 Abs. 2 KVG). Bei gut acht Millionen Versicherten ergeben sich die als Beitrag der Versicherer vorgesehenen 266 Millionen. Die Präzisierung von Artikel 5 Absatz 1 ist sinnvoll, denn das Verfahren für den Beitrag der Versicherer erstreckt sich über drei Jahre.
Absatz 2