Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 10 Seiten
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Absatz 3
Der Prämienzuschlag, der Prämienabschlag und die Prämienrückerstattung müssen auf der Prämienrechnung separat ausgewiesen werden, damit die versicherte Person die Höhe der Prämienkorrektur nachvollziehen kann.
Artikel 7 Umsetzung
Absatz 1
Damit das BAG den Prämienzuschlag, den Prämienabschlag und die Prämienrückerstattung berechnen kann, müssen ihm die Versicherer ihren massgeblichen Versichertenbestand gemäss Artikel 2 Absatz 1 bis spätestens zum 31. Januar mitteilen. Das BAG leitet die gemeldeten Daten an die Gemeinsame Einrichtung KVG weiter, die sich bei der Verteilung des Fonds an die Versicherer darauf stützt (Art. 106b Abs. 1 KVG).
Absatz 2
Das BAG berechnet jedes Jahr den Prämienzuschlag und den Prämienabschlag pro Versicherer und meldet diese dem BAFU bis zum 30. April. Die Höhe des Saldos wird berücksichtigt, wenn das BAFU Lenkungsabgaben an die Versicherer rückverteilt. Verbleibende Differenzen zwischen den von den einzelnen Versicherern erhobenen Zuschlägen und den von ihnen gewährten Abschlägen werden jährlich unter den Versicherern vollständig ausgeglichen. (Art. 106 Abs. 7 KVG).
Artikel 8 Gemeinsame Einrichtung
Absatz 1
Nach Artikel 18 Absatz 3 KVG kann der Bundesrat der Gemeinsamen Einrichtung KVG weitere Aufgaben übertragen. Für die Umsetzung der Korrektur der Prämien der Jahre 1996 bis 2013 wird die Gemeinsame Einrichtung KVG die Verwaltung der Versichererbeiträge und der Beiträge des Bundes übernehmen. Die gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG dazu einen Fonds errichtet. Es handelt sich dabei um ein separat ausgewiesenes Sondervermögen, welches buchhalterisch durch die Gemeinsame Einrichtung KVG verwaltet wird. Die Aufgabe besteht darin, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG den einmaligen Sonderbeitrag des Bundes in der Höhe von CHF 266 Mio. in drei Teilen jeweils im Januar des betreffenden Jahres erhalten wird und diesen zwischenzeitlich gesondert ausgeschieden über die Zeitspanne von rund einem Monat verwaltet. Ende Februar jeden Jahres werden diese finanziellen Mittel vollständig nach Vorgabe des BAG und nach den Beständen gemäss Artikel 7 Absatz 1 an die Krankenversicherer ausgezahlt.
Zudem nimmt der Fonds der Gemeinsamen Einrichtung KVG den Beitrag der Versicherer am Ende des Jahres 2016 entgegen. Diese Beträge beinhalten die finanziellen Mittel, welche die Versicherer entweder aus den eigenen vorhandenen Reserven entnehmen oder durch den vom BAG genehmigten Einmalzuschlag auf den Prämien bei den Versicherten im Laufe des Jahres 2016 in Rechnung gestellt haben. Die Beträge der vom BAG angeordneten Prämienerhöhung im Sinne des Einmalzuschlags auf den Prämien nach Artikel 5 Absatz 4 fliessen ebenfalls an die Gemeinsame Einrichtung KVG.
Gesamthaft werden demnach CHF 532 Mio. von insgesamt CHF 800 Mio. bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG verwaltet werden. Die Beträge müssen dabei im Sinne der Transparenz für die Prämienkorrektur separat ausgewiesen werden.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG hat keine Kompetenzen, diese finanziellen Mittel zwischenzeitlich anderweitig zu verwenden. Sie darf die finanziellen Werte aber während der Zeit der Verwaltung mit sehr geringem Risiko anlegen (defensive Anlagestrategie). Es bedarf zu jeder Zeit eines ausgewiesenen Sondervermögens bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG im Sinne dieser Bestimmung.