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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
2Die Behörde kann im Einzelfall höhere Gehalte an organischen Stoffen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass mit geeigneten Massnahmen die Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198513 (LRV) an die Emissionsbegrenzung der betroffenen Stoffe eingehalten werden.
3Abfälle, die überwiegend aus Calcium, Aluminium, Eisen oder Silizium bestehen, dürfen als Rohmehlkorrekturstoffe dem Rohmaterial beigegeben werden, wenn sie:
a. die Grenzwerte nach Absatz 1 für Cadmium, Quecksilber, Thallium und für die organischen Stoffe nicht überschreiten; und
b. höchstens einen Anteil von 5 Gewichtsprozent an der Gesamtmenge von Rohmaterial und Rohmehlkorrekturstoffen ausmachen.
2 Brennstoffe
1Bei der Herstellung von Zementklinker dürfen als Brennstoffe folgende Abfälle in der Haupt- und Zweitfeuerung verwendet werden:
a. Abfälle, die überwiegend aus Gummi bestehen und kein Quecksilber enthalten, wie Altreifen;
b. Altholz und Holzabfälle, ausgenommen sind Altholz und Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden, Beschichtungen aus halogenierten organischen Verbindungen aufweisen oder intensiv mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol behandelt wurden;
c. sortenreine Papier-, Karton-, Textil- oder Kunststoffabfälle, sofern eine stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik nicht möglich ist;
d. organische Lösungsmittel und Altöl, wenn sie die Grenzwerte für PCB und halogenierte organische Substanzen nach Absatz 3 Buchstabe a einhalten;
e. Petrolkoks;
f. Klärschlamm aus zentralen Abwasserreinigungsanlagen, Tier- und Knochenmehl, wenn Phosphor vorgängig gemäss Artikel 15 zurückgewonnen wurde.
2In der Hauptfeuerung dürfen als Brennstoffe zusätzlich folgende Abfälle verwendet werden:
a. organische Lösungsmittel;
b. Altholz und Holzabfälle, die gemäss Absatz 1 Buchstabe b von der Verwendung in der Zweitfeuerung ausgeschlossen sind.
3Andere Abfälle dürfen als Brennstoffe in der Haupt- und Zweitfeuerung verwendet werden, wenn sie:
a. die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten: