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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Anhang 3 (Art. 19 Abs. 4, Art. 26 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 3)

Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung

1 Auf Typ A zugelassene Abfälle

Auf Deponien und Kompartimenten des Typs A dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind:

a. Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 1 Absatz 1 erfüllt, wenn verwertbare Anteile gemäss Artikel 19 Absatz 2 entfernt wurden;

b. Kieswaschschlamm aus der Behandlung von Aushub- und Ausbruchmaterial nach Buchstabe a;

c. abgetragener Ober- und Unterboden, wenn er die Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 VBBo14 einhält;

d. Geschiebe aus Geschiebesammlern.

2 Auf Typ B zugelassene Abfälle

1Auf Deponien und Kompartimenten des Typs B dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind:

a. auf Deponien und Kompartimenten des Typs A zugelassene Abfälle;

b. mineralisches Strassenwischgut;

c. von naturbelassenem Holz aus Sägereien und aus der Waldwirtschaft stammende Bettaschen;

d. Flachglas und Verpackungsglas;

e. Abfälle, die bei der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut nach dem Brennen anfallen;

f. Elektroofenschlacke;

g. Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg;

h. asbesthaltige Abfälle;

i. Bauabfälle, die mindestens zu 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen, sofern stofflich verwertbare Anteile vorgängig nach dem Stand der Technik entfernt wurden.

14 SR 814.12