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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Anhang 3 (Art. 19 Abs. 4, Art. 26 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 3)
Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung
1 Auf Typ A zugelassene Abfälle
Auf Deponien und Kompartimenten des Typs A dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind:
a. Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 1 Absatz 1 erfüllt, wenn verwertbare Anteile gemäss Artikel 19 Absatz 2 entfernt wurden;
b. Kieswaschschlamm aus der Behandlung von Aushub- und Ausbruchmaterial nach Buchstabe a;
c. abgetragener Ober- und Unterboden, wenn er die Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 VBBo14 einhält;
d. Geschiebe aus Geschiebesammlern.
2 Auf Typ B zugelassene Abfälle
1Auf Deponien und Kompartimenten des Typs B dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind:
a. auf Deponien und Kompartimenten des Typs A zugelassene Abfälle;
b. mineralisches Strassenwischgut;
c. von naturbelassenem Holz aus Sägereien und aus der Waldwirtschaft stammende Bettaschen;
d. Flachglas und Verpackungsglas;
e. Abfälle, die bei der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut nach dem Brennen anfallen;
f. Elektroofenschlacke;
g. Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg;
h. asbesthaltige Abfälle;
i. Bauabfälle, die mindestens zu 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen, sofern stofflich verwertbare Anteile vorgängig nach dem Stand der Technik entfernt wurden.
14 SR 814.12