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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
4 Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte
1
Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen zur Herstellung von Klinker, Zement oder Beton müssen nachweisen, dass die Anforderungen nach den Ziffern 1–3 eingehalten werden. Dabei können sie mit Zustimmung der Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist.
2
Enthalten Abfälle umweltgefährdende Stoffe, für welche die Ziffern 1–3 keine Grenzwerte enthalten, legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung fest.