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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts Stoff Grenzwert in mg/kg trockener Abfall Arsen30

Antimon300

Blei500

Cadmium5

Chrom500

Kobalt250

Kupfer500

Nickel500

Quecksilber1

Thallium3

Zink4000

Zinn100

Polychlorierte Biphenyle (PCB)*10

Halogenierte organische Substanzen, als Cl10000

* 6 PCB-Kongenere × 4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180

b. keine medizinischen Abfälle enthalten;

c. keine die Sicherheit gefährdende Abfälle wie explosive oder selbstentzündbare Abfälle enthalten.

4Die Behörde kann im Einzelfall höhere Gehalte an PCB und halogenieren organischen Substanzen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass mit geeigneten Massnahmen die Anforderungen der LRV an die Emissionsbegrenzung der betroffenen Stoffe eingehalten werden.

3 Zumahl- und Zuschlagstoffe

Beim Mahlen von Zementklinker und bei der Herstellung von Zement und Beton dürfen folgende Abfälle als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden:

a. Gips aus der Abgasentschwefelung von Steinkohlekraftwerken und aus dem Baubereich;

b. Steinkohleflugasche;

c. Papierasche;

d. von naturbelassenem Holz aus Sägereien und aus der Waldwirtschaft stammende Bettaschen;

e. granulierte Hochofenschlacke aus der Herstellung von Eisen;

f. andere Abfälle, wenn sie die Grenzwerte nach Anhang 1 Absatz 2 Buchstabe c einhalten.