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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts Stoff Grenzwert in mg/kg trockener Abfall Arsen30
Antimon300
Blei500
Cadmium5
Chrom500
Kobalt250
Kupfer500
Nickel500
Quecksilber1
Thallium3
Zink4000
Zinn100
Polychlorierte Biphenyle (PCB)*10
Halogenierte organische Substanzen, als Cl10000
* 6 PCB-Kongenere × 4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180
b. keine medizinischen Abfälle enthalten;
c. keine die Sicherheit gefährdende Abfälle wie explosive oder selbstentzündbare Abfälle enthalten.
4Die Behörde kann im Einzelfall höhere Gehalte an PCB und halogenieren organischen Substanzen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass mit geeigneten Massnahmen die Anforderungen der LRV an die Emissionsbegrenzung der betroffenen Stoffe eingehalten werden.
3 Zumahl- und Zuschlagstoffe
Beim Mahlen von Zementklinker und bei der Herstellung von Zement und Beton dürfen folgende Abfälle als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden:
a. Gips aus der Abgasentschwefelung von Steinkohlekraftwerken und aus dem Baubereich;
b. Steinkohleflugasche;
c. Papierasche;
d. von naturbelassenem Holz aus Sägereien und aus der Waldwirtschaft stammende Bettaschen;
e. granulierte Hochofenschlacke aus der Herstellung von Eisen;
f. andere Abfälle, wenn sie die Grenzwerte nach Anhang 1 Absatz 2 Buchstabe c einhalten.