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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
Metallen auf Deponien oder Kompartimenten der Typen C und D abgelagert werden.
Art. 53 Bestehende Deponien und Kompartimente
1Deponien und Kompartimente, die vor dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] in Betrieb genommenen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn für deren Betrieb bis spätestens am [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine neue Betriebsbewilligung gemäss Artikel 41 erteilt worden ist.
2Die kantonale Behörde prüft im Rahmen der Betriebsbewilligung nach Absatz 1, ob die Deponien und Kompartimente heute oder innerhalb von 50 Jahren nach deren Abschluss die Umwelt gefährden können (Gefährdungsabschätzung).
3Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass sie heute zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder bei denen heute eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen nicht weiterbetrieben werden, solange sie nicht nach den Vorgaben der AltlV12 saniert sind.
4Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass sie nicht heute, jedoch innerhalb von 50 Jahren nach deren Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder bei denen in diesem Zeitraum eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen weiterbetrieben werden, sofern die möglichen Einwirkungen mit geeigneten Massnahmen verhindert werden.
5Die Inhaberin oder der Inhaber einer bestehenden Deponie oder eines bestehenden Kompartiments mit Entgasungsanlagen muss diese Anlagen bis zum Ende der Betriebszeit regelmässig von einem Sachverständigen kontrollieren lassen und mindestens zweimal jährlich die Deponiegase analysieren.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 54
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.