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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
a. er die Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 1. Juli 19985 über Belastungen des Bodens (VBBo) einhält;
b. er keine Fremdstoffe und invasive gebietsfremde Organismen enthält;
c. bei physikalischen Belastungen seine Fruchtbarkeit höchstens kurzfristig beeinträchtigt ist; und
d. die Verwertung wirtschaftlich tragbar ist.
2Bei der Verwertung ist mit dem Ober- und Unterboden gemäss Artikel 7 VBBo umzugehen.
Art. 19 Aushub- und Ausbruchmaterial
1Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 1 Absatz 1 erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial), ist nach dem Stand der Technik wie folgt zu verwerten:
a. als Baustoff auf Baustellen oder Deponien;
b. als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen;
c. für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder
d. für bewilligte Terrainveränderungen.
2Ist eine Verwertung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Absatz 1 nicht möglich und enthält das Material verwertbare Anteile wie Kies oder Sand, sind diese Anteile vor der Ablagerung des Materials nach dem Stand der Technik zurückzugewinnen und zu verwerten.
3Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 1 Absatz 2 erfüllt, ist nach dem Stand der Technik wie folgt zu verwerten:
a. als Rohstoff für die Herstellung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Baustoffen;
b. als Baustoff auf Deponien der Typen B – E, bei Tiefbauarbeiten unter einer wasserundurchlässigen Oberfläche oder auf dem durch Abfälle belasteten Standort, auf dem das Material anfällt; vorbehalten bleibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19986 (AltlV).
4Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 1 Absatz 2 nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden. Ausgenommen ist die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 Absatz 3 erfüllt:
a. als Baustoff auf Deponien der Typen C – E; oder
b. im Rahmen der Sanierung der Altlast, auf der das Material anfällt. Eine dafür allenfalls notwendige Behandlung des Materials muss auf oder direkt neben der Altlast erfolgen.