Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

Art. 16 Angaben bei der Entsorgung von Bauabfällen

Das Erstellen eines sogenannten Entsorgungskonzeptes für Bauabfälle mit den Angaben über die Art, die Menge und die Qualität der anfallenden Abfälle sowie über die vorgesehenen Entsorgungswege wird künftig bei allen Bauvorhaben Pflicht. Es soll mit dem Baugesuch der für die Baubewilligung zuständigen Behörde eingereicht werden Der Umfang des Entsorgungskonzeptes ist natürlich auf die Komplexität des Bauvorhabens abzustimmen. Bei kleinen Bauvorhaben reichen minimale Angaben, wofür viele Baubehörden schon heute der Bauherrschaft entsprechende Formulare zur Verfügung stellen. Beispiele für solche Formulare findet man auch unter www.abfall.ch. Vor dem konkreten Baubeginn ist das erstellte Entsorgungskonzept zu aktualisieren und es sind dabei die vorgesehenen Abfallanlagen zu bezeichnen. Damit können erhebliche Kosteneinsparungen erzielt werden, denn mit der frühzeitigen Bestimmung der Entsorgungswege und -anlagen und nicht erst, wenn die Bauabfälle auf der Baggerschaufel sind, werden die Entsorgungskosten deutlich kostengünstiger.

Das Vorhandensein von Abfällen mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen, wie polychlorierten Biphenylen (PCB), polzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) oder Asbest ist künftig bei Umbau- und Rückbauarbeiten abzuklären (Ermittlungspflicht). In der Vollzugshilfe zur TVA sollen nähere Angaben zum Entsorgungskonzept und zur Ermittlungspflicht festgelegt werden. Die Ermittlungspflicht kann oftmals mittels Angaben zum Baujahr der Gebäude eingeschränkt werden können. So wurden z.B. PCB-Fugen in einem bestimmten Zeitraum in den Gebäuden angewendet und auch die Verwendung von Asbest als Baumaterial wurde nach dem Verbot nicht mehr angewendet.

Art. 17 Trennung von Bauabfällen

Bauabfälle sollen, wenn möglich auf der Baustelle, getrennt und anschliessend entsprechend entsorgt werden. Das bedingt, dass z.B. bei einem Rückbau von Gebäuden die Abrissbirne nicht zum Einsatz kommt, sondern dass das Bauwerk mit geeigneten Geräten (spezielle Greifer und Kräne) Schritt für Schritt zurückgebaut wird und die entstehenden Bauabfälle vor Ort getrennt werden. Damit können Bauabfälle sortenreiner erfasst werden, es gibt weniger gemischte Bauabfälle, die auf eine Sortieranlage zur Behandlung müssen. Studien haben gezeigt, dass ein solches Rückbauvorgehen sich kostengünstig auf das Bauvorhaben auswirkt, da ein Teil der anfallenden Bauabfälle der Verwertung zu geführt werden kann. Diese Regelung ist heute schon Stand der Technik im Bereich der Entsorgung von Bauabfällen.

In diesem Artikel sind die Bauabfallkategorien vorgeben, in die, sofern diese Kategorien bei jeweiligen Bauvorhaben anfallen, die Abfälle zu trennen sind. Neu ist dabei, dass zukünftig Kunststofffolien, die als Verpackung, Abdeckung usw. dienen, von anderen Abfällen getrennt werden, um diese dann der stofflichen Verwertung zuführen zu können. Die zuständige Behörde kann eine weitergehende Trennung, d.h. weitere Bauabfallkategorien, verlangen, wenn damit grössere Mengen an Bauabfällen der Verwertung zu geführt werden können.

Sollte eine Trennung auf der Baustelle aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, d.h. die Baustelle ist zu klein für die notwendige Logistik oder die Baustelle liegt an einem Ort, an dem auf Grund der Umgebung eine Trennung der Bauabfälle nicht möglich ist, dann sind die Bauabfälle in geeigneten Behandlungsanlagen aufzubereiten bzw. zu trennen. Eine direkte Ablagerung von gemischten Bauabfällen auf Deponien ist nicht zulässig.

Art. 18 Abgetragener Ober- und Unterboden

Soweit abgetragener Ober- und Unterboden nicht auf dem Baugrundstück verwendet wird, muss er im Gartenbau oder in der Land- und Forstwirtschaft verwertet werden. Voraussetzung ist, dass die Bodenfruchtbarkeit langfristig nicht chemisch, biologisch oder physikalisch beeinträchtigt ist und die Verwertung wirtschaftliche tragbar ist. Ober- und Unterboden sind gemäss den Anforderungen von Artikel 7 VBBO getrennt abzutragen und zu verwerten. Dies ist heute bereits gängige Praxis und eine Voraussetzung für die sinnvolle Wiederverwendung bzw. -verwertung. Für die Verwertung gelten dabei auch die übrigen Anforderungen der VBBo.

17/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625