Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 Absatz 3 erfüllt. Es kann als Baustoff für ein notwendiges konstruktives Element im Deponiebauwerk bei Deponien der Typen C bis E verwertet werden. Ebenso kann im Rahmen einer Sanierung einer Altlast das dort anfallende Material umgelagert werden, wenn es die Anforderungen von Anhang 3 Ziffer 2 Absatz 3 TVA einhält. Eine allfällige notwendige Behandlung des Aushub- und Ausbruchmaterials zur Einhaltung von Anhang 3 Ziffer 2 Absatz 3 TVA darf nur direkt auf oder unmittelbar neben der Altlast erfolgen. Die Ziele der Sanierung gemäss AltlV müssen auf jeden Fall eingehalten werden und eine künftige Sanierungsbedürftigkeit des Standorts muss langfristig ausgeschlossen werden. Es dürfen keine belasteten Abfälle an diesen sanierungsbedürftigen belasteten Standort, weder zur Behandlung noch zur Ablagerung, zugeführt werden. Diese Erleichterung für eine effizientere Standortsanierung ist als Kann-Vorschrift zu verstehen. Die Details der Regelung sind in den Abbildungen 4 bis 8 verdeutlicht.

Abbildung 4: Off-Site Behandlung

19/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625