Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

dass die erforderlichen Lehrmittel geschaffen und die Kurse regelmässig angeboten werden. Sie müssen diese Ausbildung nicht selbst anbieten, sondern können dafür mit Privaten oder Branchenverbänden zusammenarbeiten. Das BAFU fördert die Koordination der Massnahmen, damit die knappen finanziellen und personellen Ressourcen bei allen Beteiligten optimal eingesetzt werden. Bisher bestanden keine einheitlichen Anforderungen an die Ausbildung der Inhaber und des Personals von Abfallanlagen und entsprechend wurden in einzelnen Branchen keine oder nur rudimentäre und lückenhafte Schulungen durchgeführt wurden. Ziel der Aus- und Weiterbildung von Inhaberinnen und Inhabern sowie Personal von Abfallanlagen ist die Vermittlung des technologiespezifischen Standes der Technik bei der Entsorgung der Abfälle. Damit wird ausdrücklich auch die Kenntnis um den korrekten Umgang mit den Abfällen gefordert. Beispielsweise muss ein Radlader-Fahrer auf einer Deponie nicht nur seine Maschine beherrschen, sondern auch wissen, wie er zum Beispiel mit asbesthaltigen Abfällen umzugehen hat.

Art. 9 Vermischungsverbot

Das Vermischen von Abfällen untereinander oder mit Zuschlagstoffen ist nur statthaft, wenn es als notwendiger Schritt einer Abfallbehandlung stattfindet, z.B. wenn mit Lösungsmitteln dickflüssige organische Schlämme zum Einspritzen in eine thermische Abfallbehandlungsanlage vorbereitet werden. Das Vermischen von Abfällen mit dem Zweck, die Grenzwerte z.B. für Baustoffe, für Deponien oder Recyclingdünger zu erreichen, würde zu einer unkontrollierten Verteilung von Schadstoffen in der Anthroposphäre und zu irreversiblen Stoffflüssen führen.

Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung

Die thermische Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbaren Anteilen von Bauabfällen und anderen brennbaren Abfällen ist in der Schweiz schon lange unbestritten und ist mit der Schaffung der entsprechenden Behandlungskapazitäten umgesetzt. Die thermische Behandlung besagter Abfälle hat folgende Vorteile: die noch abzulagernden Abfälle haben eine kleine Reaktivität, womit auch keine Notwendigkeit mehr besteht über Jahrzehnte Deponiegase zu fassen und zu behandeln, die wie Methan eine grosse Klimawirksamkeit haben. Weiter ist bei der direkten Ablagerung von brennbaren Abfällen über mehr als hundert Jahre Sickerwasser zu reinigen; bei der thermischen Behandlung von Abfällen werden schwerabbaubare organische Substanzen zerstört, wie sie in Industrieprodukten, Haushaltchemikalien oder Pharmazeutika enthalten sind; aus den Rückständen der thermischen Behandlung können Eisen, Nichteisenmetalle und flüchtige Metalle, wie Zink, zurückgewonnen werden und verwertet werden; bei der thermischen Behandlung von Abfällen kann je nach Verfahren mehr oder weniger Energie zur Nutzung gewonnen werden und zudem wird das Volumen der abzulagernden Abfälle deutlich reduziert.

2. Abschnitt: Vermeidung von Abfällen

Art. 11

Bei der Herstellung von Produkten ist der Herstellungsprozess nach dem Stand der Technik so zu konzipieren, dass dabei möglichst wenige Produktionsabfälle anfallen und auch möglichst wenige Stoffe entstehen (Schadstoffe), welche die Umwelt belasten.

3. Abschnitt: Verwertung von Abfällen

Art. 12 Verwertungspflicht

Gemäss Artikel 30 Absatz 2 USG sind Abfälle soweit möglich zu verwerten, dies meint sowohl die stoffliche wie auch die energetische Verwertung. Eine stoffliche Verwertung oder eine energetische Verwertung als Ersatzbrennstoff muss immer dann erfolgen, wenn sie die Umwelt weniger belasten als eine andere Art der Abfallentsorgung, wie z.B. die Ablagerung, und die Herstellung neuer Produkte bzw. die Herstellung anderer Brennstoffe und wenn es gemäss dem Stand der Technik Verwertungsmöglichkeiten gibt, sei es nun die direkte Verwertung oder mit vorgängiger Behandlung. Für einige Verwertungsmöglichkeiten werden die zulässigen und möglichen Verwertungen nach dem Stand der Technik direkt in der TVA festgelegt, für andere erfolgt eine Konkretisierung in der Vollzugshilfe zur TVA, die vom BAFU in Zusammenarbeit mit betroffenen Bundesämtern, Kantonen und Wirtschaft erarbeitet wird.

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