Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken

Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Mischabbruch und Ziegelbruch sind nach dem Stand der Technik zu einem Rohstoff für die Baustoffherstellung aufzubereiten. Dies gilt ebenso für Betonabbruch, der aber auch direkt als Rohstoffe auf Deponien, in einem notwendigen, konstruktiven Element des Deponiebauwerks verwertet werden kann. Vorausgesetzt ist, dass der Betonabbruch nicht von einem belasteten Standort stammt.

Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nach einer Übergangszeit von zehn Jahren nicht mehr verwertet und abgelagert werden, sondern ist zu behandeln (s. Übergangsbestimmung Art. 51 TVA). Zurzeit ist der Stand der Technik in diesem Bereich die thermische Behandlung. Dabei ist zu erwähnen, dass solche Behandlungsanlagen bis anhin nur im Ausland, z.B. in Deutschland oder den Niederlanden stehen. Daher sind solche Abfälle entweder per Schiff ins Ausland zu transportieren oder es werden entsprechende Behandlungskapazitäten geschaffen. Für mögliche Investoren solcher Anlagen ist es von grossem Interesse, dass eine Behandlungspflicht für teerhaltigen Ausbauasphalt festgelegt wird.

Art. 21 Kunststofffolien

Kunststofffolien aus den Bereichen der Industrie, Dienstleistung und Landwirtschaft sind stofflich nach dem Stand der Technik zu verwerten. Folien aus der Landwirtschaft sind mittel bis stark verschmutzt und werden nach dem Zerkleinern gewaschen, um Sand und Heurückstände zu entfernen. Die nun sauberen Kunststofffetzen werden getrocknet, extrudiert und zu Granulat geformt. Dieses geht wieder in die Herstellung von Kunststoffprodukten. Eine Verwertungsvorschrift für diese Folien ist gerechtfertigt, weil sie sortenrein, relativ sauber und in grossen Mengen separat gesammelt werden können.

Deren Einsatz hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen, man denke etwa an den

Verbrauch für Siloheuballen in der Landwirtschaft. Der Gesamtanfall aus Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben beträgt jährlich etwa 110‘000 Tonnen, was ca. 14 % des gesamten Kunststoffabfalls entspricht. 75‘000 Tonnen entfallen auf Schrumpf-, Stretch- und Wickelfolien sowie Luftpolster und Sackware im Gewerbe, 20‘000 Tonnen auf Silage-, Abdeck-, Treibhausfolien und Säcke in der Landwirtschaft, sowie 15‘000 Tonnen auf Dicht- und Abdeckfolien sowie Planen aus dem Baubereich. Von den Folien aus dem Gewerbe wird heute bereits ca. 25% bis 30% stofflich verwertet. Die Folien aus der Landwirtschaft und dem Bau werden momentan noch fast zur Gänze in den Kehrichtverbrennungsanlagen entsorgt. Im Gegensatz zum europäischen Umfeld beschränkt sich die Sammlung von Kunststoffabfällen in der Schweiz auch künftig auf die lohnendsten Fraktionen. Dies ist angesichts der guten Energieverwertung in den thermischen Abfallbehandlungsanlagen sinnvoll, bedingt jedoch andererseits, dass diese Anlagen regelmässig in ihre Energieproduktions-Anlagen investieren und optimieren.

Art. 22 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle

Bei Shreddern von metallhaltigen Abfällen, insbesondere Altautos, entsteht, neben vielen anderen Fraktionen, eine sogenannte Shredderleichtfraktion (SLF), indem Metalle von den anhaftenden Kunststoffen, Textilien, Gummi, Glas oder anderen mineralischen Bestandteilen befreit werden und aus dem Luftstrom die SLF und Stäube ausgeschieden werden. Im Vergleich zu Siedlungsabfällen und anderen brennbaren Abfällen enthält die SLF mehr Schwermetalle, vor allem Kupfer, Zink, Cadmium und Quecksilber. Es können aber auch erhöhte Belastungen an polychlorierten Biphenylen (PCB)

vorkommen. Stückige Metalle, die grösser als 20 mm sind, sind nach dem Stand der Technik vor der thermischen Behandlung der SLF abzutrennen und stofflich zu verwerten. Dieses Vorgehen ist wesentlich effizienter als diesen Metallanteil nach der thermischen Behandlung aus den Behandlungsrückständen zurückzugewinnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die thermische Behandlung von SLF die gleichen Auflagen an die Behandlungsanlage erfüllen muss (siehe Anforderungen an thermische Abfallanlagen) wie jede andere thermische Behandlungsanlage. Dies gilt analog auch bei einem Export von SLF in eine thermische Behandlungsanlage im Ausland.

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