Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

Art. 23 Strassensammlerschlämme und -wischgut

Schlämme aus Strassenschächten - sogenannte Strassensammlerschlämme - sowie je nach Herkunft und Jahreszeit auch Abfälle aus der Reinigung von Strassen und Plätzen (Strassenwischgut) sind überwiegend mineralischer Zusammensetzung. Solche Abfälle sind soweit als möglich aufzubereiten, um der enthaltene Kies, Split und Sand abzutrennen und als Baustoff zu verwerten. Der Rest ist in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Auch das nach öffentlichen Veranstaltungen mehrheitlich aus Siedlungsabfällen oder Abfällen ähnlicher Zusammensetzung bestehende Strassenwischgut und Strassenwischgut mit hohen Anteilen von biogenem Material (z.B. Laub), ist in einer geeigneten Anlage thermisch zu behandeln.

Art. 24 Elektroofenschlacke

Elektroofenschlacke (EOS) ist ein Rückstand aus der Stahlproduktion, der bei hohen Schmelztemperaturen entsteht und dabei erhebliche Mengen an Schwermetallen einbindet. Das Eluatverhalten der EOS ist im Vergleich zu anderen Schlacken thermischer Behandlungsverfahren sehr gut, da die Schwermetalle gut in der Matrix eingebunden sind. Obwohl die Gesamtgehalte einiger Schwermetalle über den Grenzwerten für den Deponietyp B liegen, ist die Ablagerung aufgrund des guten Eluatverhaltens vertretbar. Soll die EOS zu Bauzwecken verwendet werden, sind die in der TVA aufgelisteten Mindestanforderungen einzuhalten. Die Vollzugsbehörden können diese Anforderungen um weitere ergänzen. Technische und organisatorische Anforderungen an den Einbau der EOS sollen in der Vollzugshilfe zur TVA definiert werden.

Art. 25 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton

Die Verwertung von Abfällen in Zementwerken war bisher in der gleichnamigen Richtlinie des BAFU geregelt, die mit Inkraftsetzung der TVA aufgehoben werden kann. Neu wird eine solche Verwertung direkt in der TVA geregelt. Die Verwertung von Abfällen in Zementwerken darf nicht dazu führen, dass vermehrt Schadstoffe in die Produkte Zement und Beton oder in die Luft gelangen. Zementwerke, die Abfälle in ihrem Produktionsprozess verwerten, müssen die allgemeinen Vorschriften über Abfallanlagen der TVA einhalten. Es dürfen nur Abfälle verwendet werden, welche die für den jeweiligen Verwendungszweck (entweder als Rohmaterial, Brennstoff oder Zumahl- oder Zuschlagstoff) geltenden Anforderungen von Anhang 2 TVA erfüllen. Die Abfälle dürfen generell nicht aus der Aufbereitung von gemischten Siedlungsabfällen stammen, sondern sind von Anfang an möglichst sortenrein zu sammeln, wenn sie in Zementwerken verwertet werden sollen.

Weiter dürfen Abfälle nur so zur Klinkerherstellung eingesetzt werden, dass im hergestellten Klinker die Schwermetall-Grenzwerte nach Anhang 1 Absatz 2 Buchstabe c TVA eingehalten sind. Es handelt sich hier um eine Regelung des Outputs, welche die Input-Regelungen von Anhang 2 TVA bezüglich zugelassener Abfälle ergänzt. Davon ausgenommen ist der Grenzwert für Chrom VI. Beim Brennprozess im Zementwerk entsteht das Chrom VI. Es kommt also zur Chrom VI-Bildung auch dann, wenn die eingesetzten Abfälle und Rohstoffe kein Chrom VI enthalten.

Verfahrensbedingt reichern sich die flüchtigen Metalle Cadmium, Quecksilber und Thallium in den Filterstäuben bei der Klinkerherstellung an. Damit diese Elemente im Falle einer Havarie nicht in die Umwelt gelangen, muss der Kreislauf der Stäube regelmässig entlastet werden. Die Stäube müssen jedoch wieder im Zementwerk, nämlich als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwertet werden. Dafür müssen sie möglichst gleichmässig wieder über das Produkt verteilt und so dosiert werden, sodass im hergestellten Zement die neu definierten Grenzwerte für Cadmium, Thallium und Quecksilber eingehalten sind.

4. Abschnitt: Ablagerung von Abfällen

Art. 26

Abfälle dürfen nur auf die dafür vorgesehenen Deponien abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen an die Ablagerung nach Anhang 3 TVA einhalten. Die Vollzugsbehörde kann für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien weitergehende Beschränkungen im Rahmen der Errichtungs- und Betriebsbewilligung festlegen. Mit der Regelung der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle wird eine Risikoreduktion angestrebt. Überraschungen bezüglich der abgelagerten Abfälle, wie sie heute bei der

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