Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
die auf dem normalen Weg der Beschickung einer Anlage, wie z.B. über Silos, Bunker, Zwischenlager etc. zu einer potentiellen Gefährdung von Personal und Anlage führen können, geregelt. Durch die zwingende Vorgabe einer direkten Einbringung in den thermischen Behandlungsraum kann das Handling dieser Abfälle und somit deren Gefährdungspotential reduziert werden.
Art. 33 Betrieb
Der Begriff „thermische Behandlung“ umfasst die Verbrennung von Abfällen in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), Sonderabfallverbrennungsanlagen und Industriefeuerungen wie Schlammverbrennungsanlagen oder Altholzfeuerungen. Mit dieser Begriffswahl soll der zukünftigen Entwicklung des Standes der Technik der thermischen Abfallbehandlung Rechnung getragen werden, um die Anwendung allfälliger neuer thermischer Verfahren für eine umweltverträgliche Abfallbehandlung zu ermöglichen.
Zur thermischen Behandlung eignen sich brennbare Abfälle wie gemischte Siedlungsabfälle aus Haushalten, Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe, brennbare Anteile von Bauabfällen sowie brennbare Produktionsabfälle oder Rückstände aus der Behandlung von Abfällen. Vorbehalten bleiben immer weitere Vorschriften insbesondere diejenigen der Luftreinhalte-
Gesetzgebung.
Bei den zur thermischen Behandlung zugelassenen Abfällen müssen die nach dem Stand der Technik stofflich verwertbaren Anteile vorgängig entfernt worden sein. Die bestehenden oder allfällige neue Separatsammlungen (z.B. von Papier und Karton, PET-Flaschen oder weiteren Kunststofffraktionen) sollen durch die thermische Behandlung nicht konkurrenziert und die Stoffstromlenkung zur stofflichen Verwertung optimiert werden. Auch Produktionsabfälle wie Lösungsmittel oder Altöl sollen soweit möglich und sinnvoll der stofflichen Verwertung zugeführt werden. Es können auch schadstoffhaltige Abfälle in Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung behandelt werden. Die thermische Behandlung von schadstoffhaltigen Abfällen dient den folgenden Zielen:
• Zerstörung von organischen Verbindungen wie POP, z.B. mit organischen Schadstoffen belastetes
Aushubmaterial;
• Schadstoffentfernung, z.B. Abdampfung von leichtflüchtigen Schwermetallen aus Aschen der Klär-
schlamm-Monoverbrennung bei der Aufarbeitung zu Phosphat für Düngemittel;
• Chemische oder physikalische Fixierung von Schadstoffen, z.B. indem Schwermetalle von elemen-
tarer Form zu schwerlöslichen Oxiden überführt werden;
• Durch die thermische Schadstoffentfrachtung bzw. -fixierung können Abfälle verwertbar oder im
Hinblick auf die Deponierung optimiert werden.
Artikel 33 TVA enthält eine Reihe von Betriebsvorschriften, die zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für Abfallanlagen (Art. 27 ff. TVA) gelten. Die Energienutzung in Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung thermisch behandelt werden, wird im Vergleich zur allgemeinen Pflicht zur möglichst weitgehenden Energienutzung von Abfällen (Art. 28
Abs. 1 Bst. d TVA) noch spezifisch geregelt. Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a TVA legt eine minimale Nutzung der in den Abfällen enthaltenen Energie fest. Mit einer Festlegung eines minimalen Energienutzungsgrades von 55 Prozent wird die Erhöhung der energetischen Ausbeute bei der Abfallverbrennung bezweckt thermischen Abfallanlagen produzieren sowohl Dampf für die Beheizung von Fernwärmenetzen als auch Strom. Sie sind ein wichtiger Produzent von erneuerbaren Strom und Wärme.
Im Jahr 2011 trugen die Schweizer thermischen Behandlungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung rund 3.3 Prozent zur Deckung des gesamten Strombedarfs bei und deckten 2.4 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs des Landes. Betrachtet man nur den erneuerbaren Anteil, so stammte 2011 60 Prozent des erneuerbaren Stroms (ohne Wasserkraftwerke) und 15 Prozent der erneuerbaren Wärme aus diesen thermischen Behandlungsanlagen. Um das wichtige Energiepotential in thermischen Behandlungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarere Zusammensetzung zu optimieren, ist das Instrument einer Mindestanforderung an den energetischen Wirkungsgrad gerechtfertigt.
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