Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
nicht die Abfälle zur Anlagen, damit nicht allfällige strengere Anforderungen an stationäre Anlagen umgangen werden.
Alle Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen Abfälle entsorgt werden, haben die Pflicht, ein Betriebsreglement zu erstellen. Mit diesem muss der Behörde aufgezeigt werden, wie die Anforderungen an den Betrieb umgesetzt werden. Es muss auch die Pflichtenhefte für das Personal enthalten. Je nach Anlagentyp und -grösse kann das Pflichtenheft unterschiedlichen Umfangs sein.
Art. 29 Überwachung und Behebung von Mängeln
Der für die Abfallanlage zuständigen Vollzugsbehörde wird die Pflicht übertragen, die Erfüllung der Anforderungen aus Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung an die Abfallanlage, insbesondere die in den Bewilligungen formulierten Anforderungen regelmässig zu kontrollieren. Stellt sie dabei Mängel fest, ist die Inhaberin oder der Inhaber der Abfallanlage entsprechend darauf hinzuweisen und es ist eine angemessene Frist zur Behebung einzuräumen.
2. Abschnitt: Zwischenlager
Art. 30 Errichtung
Zwischenlager sind Abfallanlagen (vgl. Begriffsdefinitionen in Art. 3 Bst. f und g TVA). Es gelten daher für Zwischenlager auch die allgemeinen Anforderungen an Abfallanlagen. Zusätzlich gelten besondere Vorschriften zu Errichtung und Betrieb, insbesondere zum Schutz der Gewässer. So darf z.B. das Abwasser darf nicht einfach versickern, sondern bauliche Einrichtungen müssen die Einhaltung der Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Abwasserbeseitigung gewährleisten. Es kann bei der Errichtung des Zwischenlagers auf eine wasserundurchlässige Oberfläche (Deckschicht) verzichtet werden, wenn ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial zwischengelagert wird. Dies entspricht den Anforderungen für Deponien des Typs A, die für Abfälle gleicher Qualität bzw. Zusammensetzung keine Abdichtung benötigen.
Art. 31 Betrieb
Gär-und fäulnisfähige Abfälle, meist biogene Abfälle oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil, sowie entsprechende Anteile aus Siedlungsabfällen oder Klärschlamm dürfen aufgrund der intensiven Geruchsemissionen und der mit der Lagerung einher gehenden Hygienerisiken grundsätzlich nicht zwischengelagert werden. Bei Entsorgungsengpässen bei Vergärungs- oder Kompostierungsanlagen oder bei Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen können solche Abfälle mit ausdrücklicher Bewilligung der Behörde im Sinne einer Ausnahme während maximal 3 Monaten zwischengelagert werden. Ausgenommen vom Zwischenlagerverbot sind Grünabfälle aus Gärten und in Ballen gepresste gär- und fäulnisfähige Abfälle, die zur thermischen Behandlung vorgesehen sind. Mit dieser Zwischenlagerung kann eine effiziente Energienutzung der Abfälle erreicht werden. Die Ballen werden in Jahreszeiten mit grosser Energienachfrage eingesetzt.
Generell dürfen Abfälle höchstens 5 Jahre zwischengelagert werden. Danach sind sie entweder zu behandeln oder auf Deponien endgültig anzulagern. Eine längere Zeitspanne hat sich in der Praxis bis anhin nicht bewährt, da nach längeren Zeiträumen die für die zwischengelagerten Abfälle zuständigen Inhaberinnen und Inhaber oft keinerlei Interesse mehr für eine Behandlung solcher Abfälle zeigen und die Gefahr besteht, dass mit der Zwischenlagerung die vorschriftkonforme und mit Kosten verbundene Ablagerung auf Deponien umgangen wird.
3. Abschnitt: Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen
Art. 32 Errichtung
Dieser Artikel stellt sicher, dass die bei der thermischen Abfallbehandlung entstehenden Abgase ausschliesslich über die dafür vorgesehenen Einrichtungen wie Filter, Rauchgaswäsche und Kamin kontrolliert an die Umwelt abgegeben werden. Dies ermöglicht einerseits die vollständige Kontrolle über die Emissionen und dient andererseits der Arbeitssicherheit des Betriebspersonals und der Betriebssicherheit der Anlage, die durch diffus freigesetzte gasförmige Schadstoffe oder Brände gefährdet oder geschädigt werden kann. Weiter wird der Umgang mit entzündlichen bzw. infektiösen Abfällen,
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