Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

Sanierung von Altlasten da und dort auftreten, sollten somit nicht mehr vorkommen. Flüssige, explosive, infektiöse und brennbare Abfälle dürfen selbst dann nicht abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang 3 TVA erfüllen. Zur Unterscheidung von flüssigen Abfälle und Schlämmen wurde die sogenannte Kugelfallmethode, bei der die Eindringtiefe von Stahlkugeln in die Abfälle gemessen wird, entwickelt. Diese wird im Detail in der Vollzugshilfe zur TVA beschreiben. Ebenso dürfen in der Regel keine Sonderabfälle auf Deponien abgelagert werden. Eine Ausnahme ist Asbest mit freien oder sich freisetzenden Fasern, denn hier begründet sich die Klassierung als Sonderabfall in der Gefährlichkeit der lungengängigen Asbestfasern und nicht in der Gefährlichkeit aufgrund des Schadstoffgehalts. Es sind Arbeitssicherheitsaspekte, welche eine besondere organisatorische und technische Handhabung dieses Abfalls notwendig machen. Unter Berücksichtigung der Vorschriften der SUVA kann Asbest auf Deponien abgelagert werden.

Deponien können aus mehreren mit baulichen Massnahmen abgegrenzten Kompartimenten bestehen, z.B. der Typen B, C und D. Ist dies der Fall, gelten für jedes Kompartiment die massgeblichen Ablagerungsanforderungen entsprechend dem in der Betriebsbewilligung für das Kompartiment definierten Typ.

5. Kapitel: Abfallanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 27 Stand der Technik

Abfallanlagen in der Schweiz sind nach dem Stand der Technik (vgl. Begriffsumschreibung in Art. 3 Bst. k TVA) zu errichten und zu betreiben. Für einige Abfallanlagen werden die Anforderungen nach dem Stand der Technik direkt in der TVA festgelegt, für andere erfolgt eine Konkretisierung in der Vollzugshilfe zur TVA (vom BAFU in Zusammenarbeit mit Kantonen und Wirtschaft definiert) oder durch die kantonale Vollzugsbehörde.

Art. 28 Betrieb

Neu soll die TVA allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Abfallanlagen enthalten, die für alle Abfallanlagen gelten. Es handelt sich dabei um technische und organisatorische Vorschriften über Abfallanlagen i.S.v. Artikel 30h USG. Für gewisse Abfallanlagen enthält die TVA darüber hinaus in Kapitel 4 spezifische, die allgemeinen Vorschriften ergänzende Anforderungen. Generell gilt nun mit der neuen allgemeinen Betriebsvorschrift beispielsweise, dass der Energiegehalt der zu behandelnden Abfällen so weit nach dem Stand der Technik möglich zu nutzen ist. Dies bedeutet eine Neuerung gegenüber der bisherigen Regelung, die eine nicht quantifizierte Energienutzung lediglich für Anlagen zu Verbrennung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung forderte. Gemäss der vorliegenden Formulierung sind neu auch die übrigen thermischen Behandlungsanlagen wie Sonderabfallverbrennungsanlagen und industrielle Feuerungen verpflichtet, die bei der Behandlung freigesetzte Wärme energetisch zu nutzen. Der Grund für diese Neuregelung liegt darin, dass mit der genutzten Wärme eine entsprechende Menge an fossilen Energieträgern substituiert werden kann. Somit trägt die möglichst hohe Nutzung der Abfallenergie zur Reduktion der fossilen CO2-Emissionen bei. In der Praxis bedeutet die Regelung eine Festschreibung des Status Quo, da die Abwärme bei der Verbrennung von Abfällen weitgehend in allen Anlagen, allerdings mit stark variierenden energetischen Nutzungsgraden, genutzt wird.

Eine Materialbuchhaltung nach den Vorgaben der Behörde soll Auskunft geben über die Art, die Menge in Tonnen und die Herkunft der Abfälle. Im Weiteren ist ein Verzeichnis über die bei der Behandlung entstehenden Rückstände und Emissionen zu führen. Alle diese Angaben sind der Behörde jährlich zuzustellen. Der Behörde dienen diese Daten für die Abfallplanung (Art. 4 TVA) und das Abfallverzeichnis (Art. 6 Abs. 1 TVA), für die Koordination von Abfallanlagen und zur Kontrolle über einen sach- und umweltgerechten Betrieb der Abfallanlagen auf dem jeweiligen Kantonsgebiet. Mit der Pflicht zur Aus- und Weiterbildung des Personals wird gewährleistet, dass die Anlage umweltgerecht und nach den Anforderungen der Arbeitssicherheit betrieben wird.

Bei mobilen Anlagen, wie Sortieranlagen für Bauabfälle, ist zusätzlich sicherzustellen, dass nur Abfälle vom jeweiligen Einsatzort behandelt werden. Die Abfallanlage soll sich zu den Abfällen bewegen und

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