Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
Auswirkungen auf die Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft
Zur Beurteilung, inwieweit sich die neuen Regelungen auf die betroffenen Unternehmen, Branchen und Haushalte in wirtschaftlicher Sicht auswirken, hat das BAFU eine so genannte volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) durchführen lassen. Für die relevantesten Massnahmenbereiche wurde eingeschätzt, mit welchen Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft oder Gesellschaft zu rechnen ist. Im Einzelnen ergibt sich dabei folgendes Bild:
Flexibilisierung für die Annahme von Brennstoffen in Zementwerken
Mit der Flexibilisierung für die Annahme von Brennstoffen werden Abfälle, die bisher in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) gelangt sind, in Zementwerke umgelenkt. Die Zementwerke erhalten so ein neues Potenzial an günstigen Ersatzbrennstoffen und mittel- bis längerfristig führt dies zu Einsparungen bei der Entsorgungsinfrastruktur, da KVA-Verbrennungskapazitäten eingespart werden können. Ein Vorbehalt bezieht sich indes auf die Schadstoffbilanz dieser Massnahme: Da Zementwerke über eine weniger weit gehende Rauchgasreinigung als KVA verfügen, führt die Verlagerung von Abfall aus KVA zu Zementwerken a priori zu teilweise höheren Gesamtemissionen. Die Regelungen zur Abfallzulassung und zur Abluft bieten jedoch Gewähr, dass die Verwertung von Abfällen in Zementwerken nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Emissionen führt.
Pflicht zur thermischen Behandlung teerhaltigen Ausbauasphalts
Die Pflicht zur thermischen Behandlung von teerhaltigem Ausbauasphalt (Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg) ist eine wirksame und verursachergerechte Massnahme: Die Kosten werden letztendlich vom verursachenden Strassenbau getragen, also von der öffentlichen Hand. Die Massnahme ist umsetzbar. Sie schützt die Bauarbeiter vor krebserzeugenden Stoffen und kann mit einer vorübergehenden Kostensteigerung im Strassenbau von +1% (20-30 Mio. CHF/Jahr) erreicht werden.
Verwertung von Kunststofffolien
Die Verwertung für Kunststofffolien ist begrenzt auf Kunststoffe, die mit überschaubarem Aufwand stofflich verwertet werden können (Kosten unter 10 Mio. CHF/Jahr). Den moderaten Kosten für die Verwertung stehen mittel- und längerfristige Kostensenkungen bei der Entsorgungsinfrastruktur entgegen, da weniger Verbrennungskapazitäten (im Umfang einer KVA) nötig sind. Es handelt sich somit um eine insgesamt ausgewogene Massnahme.
Pflicht zur Rückgewinnung von Kies und Sand aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial soll in erster Linie verwertet werden. Ist dies nicht möglich, sind beim unverschmutzten Aushub- und Ausbruchmaterial die verwertbaren Anteile wie Kies oder Sand vor der Ablagerung des Materials zurückzugewinnen und zu verwerten, um regionale Ablagerungsengpässe zu vermeiden und Primärkies zu schonen. Grundsätzlich darf die Rückgewinnung als effiziente Massnahme zur Schonung von Deponieraum und Kiesreserven bezeichnet werden. Beides sind letztlich auch volkswirtschaftlich sinnvolle Zielsetzungen, indem Boden als Produktions- und Lebensgrundlage erhalten bleibt und Rohstoffe nachhaltiger genutzt werden. Die Verwertung führt indes aber auch zu Zusatzkosten, vor allem beim Tiefbau, wo grosse Mengen an Aushub- und Ausbruchmaterial anfallen. Gleichzeitig führt die mit der Rückgewinnung verbundene, sinkende Primärkiesnachfrage zu Einnahmeeinbussen bei den Grundeigentümern von Abbauvorkommen und Materialentnahmestellen, wie Kiesgruben. Eine Verpflichtung ist kein marktwirtschaftliches Instrument sondern ein staatlicher Eingriff. Er lässt sich hier aber wie folgt rechtfertigen: Der Abbau von Kies verursacht erhebliche Veränderungen der Landschaft, beeinträchtigt Lebensräume und ist ein hydrologischer Eingriff mit möglichen negativen Folgen auf das Grundwasser. Diese externen Kosten werden auf die Allgemeinheit überwälzt. Im Preis für Primärkies sind diese Kosten nicht enthalten, was letztlich zu einer Übernutzung führt und daher zu einem volkswirtschaftlich ineffizienten Ergebnis. Das Verursacherprinzip ist also verletzt: Nicht die Nutzer von Primärkies müssen für die negativen Umweltkosten aufkommen, sondern die Allgemeinheit. Weiter ist in den Deponiepreisen die „Knappheit“ an zur Verfügung stehenden Ablagerungsvolumen nicht berücksichtigt. Unter rein marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten wäre grundsätzlich anstelle der Rückgewinnungspflicht eine Kies- und/oder Deponieabgabe vorzuziehen, würde doch damit die Marktverzerrung bzw. die Verletzung des Verursacherprinzips direkt mit einem marktwirtschaftlichen Instrument adressiert. Die bisherigen Erfahrun-
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