Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

6. Auswirkungen der Verordnungsrevision

Auswirkungen auf den Bund

Mit der Revision der TVA werden in vielen Bereichen der Abfallwirtschaft Forderungen aufgenommen und geregelt, die von Vollzugsbehörden und Wirtschaft schon seit längerem gestellt worden sind. Der Bund soll sich zukünftig mehr in die Umsetzung der Regelungen einbringen, den Vollzugsbehörden beratend und koordinierten zur Seite stehen. Nur so lässt sich einem einheitlichen Vollzug in der Abfallwirtschaft Rechnung tragen. So wird der Bund vermehrt Aufgaben in den Bereichen Beratung und Unterstützung bei der Erstellung der kantonalen Abfallplanungen, der schweizweiten Berichterstattung und bei der Abfallentsorgung übernehmen. Konkret bedeutet dies z.B. das Prüfen und Erarbeiten von Abfallkennzahlen, sodass in Zusammenarbeit mit den Kantonen einheitliche Standards erarbeitet und festgelegt werden können. Zudem ist die Informationstätigkeit des Bundes im Bereich Abfall deutlich zu verbessern.

Im Bereich der Deponien wird der Bund die Kantone vermehrt beim Vollzug unterstützen. Dazu sind Jahresberichte der Kantone zum Zustand der Deponien zu prüfen und Rückmeldung zu machen. Im Weiteren sollen regelmässig, vorgesehen ist alle zwei Jahre, ein strukturiertes Gespräch zwischen Bund und Kantonen zum Vollzug bei den Deponien stattfinden. Das Modul der Vollzugshilfe zur TVA wird im Bereich der Deponien sehr umfassend sein, da hier auch viele technische Belange abdeckt werden müssen. Hier ist der Bund im Bezug auf den Ressourceneinsatz stark gefordert. Daneben sind allfällige Gesuche für unterirdische Deponien zu prüfen und zu genehmigen. Auch mit der zukünftigen TVA wird es immer noch sogenannte exotische Abfälle geben, die einen hohen brennbaren Anteil haben, aber auf Grund technischer Gegebenheiten nicht einer thermischen Behandlung zugeführt werden können. Die Kantone können in solchen Fällen bei Bund eine Ablagerung auf dem Deponietyp E beantragen. Der Bund hat diese Anträge inhaltlich zu prüfen und, wenn es angebracht ist, eine Zustimmung ev. Auflagen zu geben. Dies erfordert gute technische Kenntnisse über die technischen Aspekte der Entsorgungsverfahren.

Mit der Revision der TVA ist auch die Beschreibung und die regelmässige Nachführung des Stands der Technik für alle Entsorgungsanlagen unabdingbar, nur so kann dem Ziel einer nachhaltigen Abfallwirtschaft Rechnung getragen werden.

Die Abfallplanungen der Kantone werden mit dem Ziel der Effizienz bei der Nutzung natürlicher Ressourcen immer von grösserer Bedeutung. Daher sollen sie auch nach maximal 5 Jahren regelmässig nachgeführt und aktualisiert werden. Dem Bund obliegt es diese Abfallplanung zu prüfen und zuhanden der Kantone Stellungnahmen zu verfassen. Gleichzeitig soll eine Koordination mit Beteiligung des BAFU sicherstellen, dass es keine Doppelspurigkeiten geben wird, die Abfallanlagen ausgelastet sind und die Entsorgung der anfallenden Abfälle in der Schweiz sichergestellt ist.

Im Bereich der Ausbildung hat der Bund mit Koordinationstätigkeit sicher zu stellen, dass die Ausbildungsprogramme alle Kantone und alle Bereiche der Abfallwirtschaft abdecken und zudem den Stand der Technik bei der Entsorgung von Abfällen abgebildet wird.

Mit der Revision der TVA wird der Bedarf an Informationen und Beratung bei allen Stakeholdern der Abfallwirtschaft Schweiz deutlich zunehmen. Das bedeutet für den Bund, dass Informationen bereitzustellen sind und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren guten Kenntnissen der Abfallwirtschaft Schweiz für Beratungen zur Verfügung stehen müssen.

Diese Ausführungen widerspiegeln die grossen zusätzlichen Herausforderungen, die auf den Bund mit der TVA-Revision zukommen. Die bestehenden Ressourcen im Bereich Abfall des BAFU reichen dafür nicht aus.

Bei den Erneuerungen von Strassen werden die neuen Regelungen für teerhaltigen Ausbauasphalt zu höheren Entsorgungskosten von rund 1% führen. Eine konkretere Abschätzung kann nicht gemacht

53/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625