Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
die Entschrottung nach dem Stand der Technik erfolgt. Nur so kann den beiden Zielen der Schweizerischen Abfallwirtschaft, der Ressourcenschonung und dem Schliessen von Kreisläufen, Rechnung getragen werden. Es ist festzuhalten, dass mit der Entschrottung der Schlacke in den letzten Jahren dank den hohen Rohstoffpreisen Geld verdient wurde und daher an vielen Orten in der Schweiz die Entschrottung in entsprechenden Anlagen direkt bei den Verbrennungsanlagen oder auf den Deponien erfolgt. Die EU hat keine vergleichbaren Regelungen, allerdings werden in Grundsätzen die gleichen Ziele wie in der Schweiz verfolgt. So schreibt die EU vor, dass Rückstände aus der Abfallverbrennung hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken und soweit möglich zu verwerten sind (Art. 9 der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen). Trotzdem ist es heute in Europa, insbesondere in Deutschland die gängige Praxis, Filteraschen aus der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen gleicher Zusammensetzung ohne Schadstoffentfrachtung auf Deponien abzulagern, im Bergversatz zu verwerten oder in Salzbergwerken einzulagern. In der Schweiz geht die Bestrebung schon seit Jahren dahin, dass auch Filteraschen aus der thermischen Abfallbehandlung von Schadstoffen entfrachtet bzw. Wertstoffe in die Kreisläufe zurückgeführt werden sollen. Dazu wurden auf Initiative von Bund, Kantonen, Wirtschaft und Forschung aufwändige Forschungsarbeiten durchgeführt. Heute gibt es in der Schweiz ein Verfahren, welches die Schwermetalle hinreichend aus der Filterasche separiert. Bereits heute werden von den 79‘000 Tonnen Filterasche, die pro Jahr anfallen, rund die Hälfte behandelt und ein grosser Teil der Schwermetalle separiert. Es ist daher gerechtfertigt, die Metallentfrachtung aus Filteraschen mit einer ausreichenden Übergangsfrist vorzugeben und somit den heutigen Stand der Technik abzubilden. Auch wenn die EU keine vergleichbare Vorgabe kennt, stehen die TVA-Regelungen in Einklang mit den Bemühungen der EU zur Rohstoff-Rückgewinnung aus Abfällen.
Die Mitverbrennung von Abfällen in Zementwerken wird neu primär über Grenzwerte geregelt und nicht mehr über eine detaillierte Liste der zugelassenen Abfälle. Damit erweitert sich das Potential an zulässigen Abfällen. Die in der EU gängige Aufbereitung von Abfällen zu so genannten Ersatzbrennstoffen wird damit auch in der Schweiz vermehrt möglich (Ersatzbrennstoffe sind in der EU heizwertreiche Fraktionen aus der Aufbereitung und Sortierung von Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Resten aus der Wertstoffsortierung (Papier, Pappe, Holz, Textilien, Kunststoffe)
sowie produktionsspezifische Abfälle aus Gewerbe und Industrie). Die Regelungen der TVA im Bereich “Abfälle in Zementwerken“ sind daher vergleichbar mit den Vorschriften einzelner EU-
Mitgliedstaaten oder Bundesländer in Deutschland. Übergeordnete EU-Regelungen für die Entsorgung von Abfällen in Zementwerken existieren nicht.
Die Bestimmung in der TVA, wonach teerhaltige Asphaltbeläge (>250mg/kg PAK im Belag bzw. 5‘000 mg/kg Pak im Bindemittel) mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren nicht mehr im Strassenbau verwertet sondern behandelt werden müssen, steht im Einklang mit der europäischen Gesetzgebung. In den EU-Staaten wird teerhaltiger Ausbauasphalt aufgrund seines hohen Gehaltes an krebserzeugenden PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) als gefährlicher Abfall klassiert. Die Grenze zwischen teerhaltig und nicht teerhaltig liegt bei 0.1% Teer, was einem Grenzwert von etwa 4‘000 mg/kg PAK im Bindemittel entspricht. Dies ist niedriger als der in der TVA vorgesehene Grenzwert für die Verwertung von 5‘000 mg/kg PAK im Bindemittel. In Deutschland und Österreich gelten sogar noch weit strengere Vorschriften für den PAK-Gehalt in Recyclingmaterialien, die etwa um einen Faktor 10 tiefer liegen als in der Schweiz. In den Niederlanden muss Ausbauasphalt generell thermisch behandelt werden, bevor er wieder eingesetzt werden kann, auf diese Weise wird der Kies in den Altbelägen zurückgewonnen.
Die Regelungen der TVA im Bereich der Deponien stimmen sinngemäss mit den Regelungen der EU-Staaten, insbesondere Deutschland überein. Wichtig sind dabei die Standortanforderungen an Deponien, die Zulassungskriterien für Abfälle auf Deponien und das Ziel, dass Deponien nach der Nachsorgephase zu keinen Umweltproblemen führen. In der EU kann eine Deponie auch auf einem grundsätzlich nur beschränkt geeigneten Standort errichtet werden, wenn zur Kompensation die Abdichtung technisch aufgebessert wird (z.B. durch zusätzliche Verdichtungsmassnahmen oder ergänzende Abdichtungen). Für die Deponietypen C und D verfolgt die Schweiz eine analoge Strategie und lässt
51/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625