Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

technische Aufbesserungsmassnahmen zur Kompensierung von ungenügenden Standorteigenschaften bis zu einem gewissen Grad zu.

In der europäischen Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien sind mit dem Schweizer Abfallrecht vergleichbare Grundsätze zur Ablagerung von Abfällen formuliert, nämlich: „Die Deponierung sollte wie jede andere Methode der Abfallbehandlung kontrolliert und sachgemäss erfolgen, damit potentielle nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und Gefahren für die menschliche Gesundheit vermieden oder eingeschränkt sind. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die unkontrollierte Ablagerung, Ableitung und Beseitigung von Abfällen zu verhindern. Hierzu müssen die Deponien hinsichtlich der in den Abfällen enthaltenen Stoffe beherrschbar sein. Diese Stoffe sollten soweit möglich, nur in vorhersehbarer Weise reagieren.“ Ein technischer Ausschuss ist beauftragt,

Abfallannahmekriterien für Deponien zu erarbeiten. Wie in der Schweiz sollen in der EU nur noch behandelte Abfälle zur Ablagerung gelangen. Im Entscheid des Rates der EU vom 19. Dezember 2002 wurden Kriterien für Abfälle auf Deponien festgelegt. Diese lassen sich zwar nicht ohne Einschränkungen mit den bestehenden und den neu erarbeiteten Kriterien in der Schweiz vergleichen, aber auch die EG-Richtlinie kennt eine Positivliste, d.h., Abfälle, die auf dieser Liste genannt sind, können ohne weitere chemische Abklärungen abgelagert werden.

Andererseits kennt die EU Eluatgrenzwerte für anorganischen Parameter bei allen drei Deponietypen. Für einige organische Parameter existieren in der EG-Richtlinie Gesamtgehaltsgrenzwerte, so wie dies in dieser Vorlage auch vorgesehen ist. Diese Vorlage geht aber insofern weiter, als sie mehrheitlich aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen auf Gesamtgehaltsgrenzwerte setzt. Diese Werte wurden alle wissenschaftlich fundiert hergeleitet aus Eluatwerten, welche auf dem bewährten risikobasierten Ansatz der TVA von 1990 fussen. Es ist also festzuhalten, dass es keine signifikanten Unterschiede zwischen den Regelungen der EU und derjenigen der Schweiz bestehen. Die Grenzwerte in der TVA sind von Eluatwerten abgeleitet, wie schon ausgeführt wurde. Die Grundsätze zur Abfallablagerung sind nahezu identisch, einzig die konkreten Kriterien sind, wie ausgeführt, nicht direkt vergleichbar.

Für die Nachsorgephase bei den Deponien gibt es keine übergeordneten EU-Regelungen. Einzelne EU-Mitgliedstaaten, wie Deutschland und Holland haben wie in der TVA Kriterien definiert, wann eine Behörde eine Deponie aus der Nachsorgephase entlassen kann. Damit ist sichergestellt, dass von der Deponie zu einem späteren Zeitpunkt keine Umweltschäden ausgehen und es kann auf enorme finanzielle Rückstellungen auf Seiten der Deponie verzichtet werden, wenn die Nachsorgephase möglichst kurz ist.

52/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625