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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 7 Seiten
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nis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Dienstes zur Herstellung der Kommunikation erreicht zu werden, sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen solchen Dienst anbietet.
Art. 16 Abs. 2 Bst. c
2Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohn- und Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden einen der folgenden Anschlüsse nach deren oder dessen Wahl bereitzustellen:
c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 2000/200 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder ökonomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internetzugangs nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.
Art. 21 Abs. 3 und 4
3Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM den Zutritt zu den Anlagen gewähren, damit dieses kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden.
4Das BAKOM kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.
Art. 24 Abs. 2 Satz 2
2(…) Wird die Grundversorgungskonzession ausgeschrieben, gehen die voraussichtlichen Kosten während der ersten zwei Konzessionsjahre direkt aus der Bewerbung der Grundversorgungskonzessionärin hervor.
Art. 35 Anwendbarkeit auf bestimmte Adressierungselemente
1Für Mehrwertdienste, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 vom Typ 0800 (Gratisnummern), 084x (Gebührenteilungsnummern) und 0878 (Persönliche Nummern) angeboten werden, gilt in diesem Kapitel nur Artikel 39a Absätze 2-4.
2Für Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 36 Absätze 4 und 5, 37, 38 Absatz 4, 40 Absätze 3-5 und 41 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2.