Vorlage 1 2
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 7 Seiten
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II
Die Verordnung vom 11. Dezember 19787 über die Bekanntgabe von Preisen wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2
2Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekannt gegeben werden.
Art. 11a Art und Weise der mündlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwert-
diensten
1Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q dürfen der Konsumentin oder dem Konsumenten nur Leistungen in Rechnung gestellt werden, deren Preis ihr oder ihm mündlich zumindest in der Sprache des Dienstleistungsangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist.
2Für Dienstleistungen, für welche ausschliesslich eine Grundgebühr von höchstens einem Franken verrechnet wird, gilt Absatz 1 nicht.
3Der angekündigte Preis muss die Verbindungsgebühren nur umfassen, wenn die Dienstleistung über eine 090x-Nummer oder über Kurznummern nach den Artikeln 29-32 und 54 der Verordnung vom 6. Oktober 19978 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) erfolgt.
4Fallen während der Verbindung fixe Gebühren an oder erfolgen Preisänderungen, so sind diese unmittelbar vor ihrem Wirksamwerden anzukündigen.
5Die Verrechnung des Preises darf erst fünf Sekunden nach Abschluss der Preisankündigung erfolgen.
6Übersteigen die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken, so darf die Dienstleistung der Konsumentin oder dem Konsumenten nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese oder dieser die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigt hat.
7Bei Auskunftsdiensten über die Verzeichnisse gemäss Artikel 31a AEFV muss der Konsumentin oder dem Konsumenten der Preis für die Nutzung des verbundenen Dienstes unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Dienstes angekündigt werden.
Art. 11abisArt und Weise der schriftlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwert-
diensten
1Die schriftliche Bekanntgabe der Preise für Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q richtet sich nach Artikel 13a.