Vorlage 1 2
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 7 Seiten
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2Bei Dienstleistungen, die über Internet- oder Datenverbindungen angeboten werden, dürfen der Konsumentin oder dem Konsumenten Leistungen nur in Rechnung gestellt werden, wenn:
a. der Preis ihr oder ihm in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift unmittelbar auf dem Feld, auf dem das Angebot angenommen werden muss, bekanntgegeben wird; und
b. er oder sie das Angebot ausdrücklich gegenüber dem Rechnungsstellenden angenommen hat.
Art. 13a Abs. 3-8
3Aufgehoben
4Die Preisinformationen nach diesem Artikel müssen in mindestens der gleichen Schriftgrösse und mit den identischen Gestaltungselementen wie die beworbene Nummer sowie zusammenhängend mit dieser bekannt gegeben werden.
5Diese Preisinformationen müssen bei Kurznummern nach den Artikeln 28-30 und 31b AEFV nur angegeben werden, wenn die Grundgebühr einen Franken übersteigt oder wenn ein Minutenpreis oder ein anderer Tarifablauf zur Anwendung kommt. Sie sind in den Preislisten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekannt zu geben.
6Die Anforderungen an die Preisbekanntgabe nach diesem Artikel finden bei der Kurznummer nach Artikel 32 AEFV keine Anwendung. Die Preisinformationen sind in den Preislisten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekannt zu geben.
7Werden Kurznummern nach den Artikeln 31a und 54 AEFV insbesondere symbolisiert, assoziativ oder figurativ beworben, gilt Absatz 4 nicht. Die Kurznummer mit den Preisinformationen nach Absatz 4 ist in derselben Publikation an gut sichtbarer Stelle und in gut lesbarer Form bekannt zu geben.
8Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die über Nummern vom Typ 084x und 0878, Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze sowie geografische und mobile Kennzahlen erbracht oder angeboten werden, muss die Preisinformation den von der Anbieterin von Fernmeldediensten in Rechnung gestellten Preis für die Verbindung nicht enthalten.
Art. 21
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19869 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.
III
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
9 SR 241